Corona-Testzentren – Immer Ärger mit der Abrechnungsprüfung

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In der Corona-Pandemie sind zahlreiche Bürger der politischen Aufforderung gefolgt und haben eigene Testzentren aufgebaut. Dieser Schritt wurde seinerzeit nicht nur approbierten Medizinerinnen und Medizinern, sondern auch sog. „ärztlichen Laien“ eröffnet. Auf diesem Wege hat sich binnen kürzester Zeit im gesamten Bundesgebiet ein flächendeckendes Netz aus Teststellen etabliert – zu Gunsten aller Bürgerinnen und Bürger.

Die Teststellenbetreiber sind dabei teils in enormem Umfang in finanzielle Vorleistung gegangen und haben Personal angestellt, Stellplätze gemietet und vor allem das erforderliche Testmaterial beschafft. Die Abrechnung der Testleistungen erfolgte schließlich nachlaufend gegenüber den jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen, die dazu berufen waren, die geltend gemachten Honorare und Auslagen an die Betreiber von Teststellen auszuzahlen.

Eben diesen Behörden oblag zugleich auch die Überprüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung durch die einzelnen Teststellen – eine wahrliche „Mammut-Aufgabe“, welche viele der zuständigen Stellen schnell an die Grenzen ihrer Kapazitäten geführt hat. Zum Zwecke der Prüfung war den KVen auf der Grundlage der Testverordnung die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Umständen – z.B. im Zuge von polizeilichen Ermittlungen aufgetretenen Auffälligkeiten - eine vertiefte Abrechnungsprüfung einer individuellen Teststelle durchzuführen.

Neben den berühmten „schwarzen Schafen“ unter den Betreibern von Testzentren, welche womöglich vereinzelt die Gunst der Stunde zu ihren Zwecken genutzt haben mögen, traten in den letzten Zügen der Pandemie dabei jedoch vermehrt auch völlig beanstandungslos geführte Teststellen in den Fokus von KVen und Polizei.

Dies mitunter mit dramatischen Konsequenzen: Viele KVen haben im Rahmen der angesetzten Abrechnungsprüfungen auf der Grundlage interne Anweisungen vollständige und andauernde Zahlungsstopps verhängt - und die Betreiber teilweise nicht einmal darüber informiert. Bei fortlaufenden Kosten für die Teststellen hat dieses Vorgehen einige Betroffene binnen kürzester Zeit finanziell in die Knie gezwängt. Dies wirkt grade dann besonders dramatisch, wenn der Betrieb der Teststelle bisweilen nach den Vorgaben der örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsämter organisiert und geführt worden ist.

Eine Schuldzuweisung hilft in diesem Kontext häufig nicht weiter, nachdem die gesamte Konzeption im „Hau-Ruck-Verfahren“ entwickelt und durch die Beteiligten umgesetzt werden musste. Gleichwohl ist klar, dass Versäumnisse auf staatlicher Seite keinesfalls auf dem Rücken ordnungsgemäß handelnder Teststellenbetreiber ausgetragen werden dürfen. Hier hilft im Zweifel nur eine gerichtliche Aufarbeitung des Einzelfalls.

Falls auch Sie sich noch mit den Folgen einer Abrechnungsprüfung konfrontiert sehen und Unterstützung bei der Aufarbeitung und der Kommunikation mit Behörden und Gerichten benötigen, wenden Sie sich gerne an unser kompetentes Team!


Rechtsanwalt

Vincent Holtmann

Kanzlei Voß.Partner Medizinrecht (Münster)

www.voss-medizinrecht.de

0251 / 4888 350

Foto(s): Voß.Partner Medizinrecht

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