Arzthaftung - 8.000 € Schadensersatz wegen nicht indizierter Lymphknotenextraktion

  • 1 Minuten Lesezeit

Im vorliegenden Fall war einer damals 19-jährigen Patientin ohne hinreichende Indikation ein Lymphknoten extrahiert worden. Die heutige Tierärztin stellte sich zunächst im Klinikum mit einer Lymphknotenvergrößerung vor. Das Klinikum leitete daraufhin eine Lymphknotenexstirpation ein. Ein solches Vorgehen ist nach den einschlägigen Leitlinien für maligne Lymphome nur gerechtfertigt, wenn die Lymphknotenvergrößerung länger als einen Monat anhält und weitere Hinweise auf ein malignes Geschehen vorliegen. Beides war vorliegend nicht der Fall. Insbesondere war der serologische Befund zwar im Labor angefordert, aber dessen Eingang nicht abgewartet worden. Dessen spätere Auswertung ergab, dass ein malignes Lymphom nicht vorlag. Die nicht indizierte OP führte zu einer Schädigung des Nervus accessorius, sodass leichte Bewegungseinschränkungen am Arm verbleiben.

Obwohl ein MDK Gutachten vorlag welches den Behandlungsfehler bestätigte, weigerte sich – wie so oft – die Versicherung des Krankenhauses lange, eine entsprechende Entschädigung zu zahlen. Nach intensiven Verhandlungen gelang jedoch eine außergerichtliche Einigung, in der sich die Versicherung des betroffenen Krankenhauses zu einer Zahlung von 8.000 € verpflichtete. 

Anmerkung von Rechtsanwalt Björn Weil; Gießen an der Lahn (Medizinrecht und Arzthaftungsrecht).

Auch im vorliegenden Fall zeigen sich wieder die Vorzüge außergerichtlicher Einigungen. Sie ermöglichen im Vergleich zum Gerichtsverfahren eine zeitnähere und weit weniger kostenintensive Erledigung der Streitigkeit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Weil

Beiträge zum Thema