Arzthaftung - Beweislastumkehr bei grobem Befunderhebungsfehler

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Rahmen unserer medizinrechtlichen Ausrichtung beraten wir als Fachanwälte für Medizinrecht auch zu Fragen der Arzthaftung!

Wird ein Patient mit dem Verdacht auf einen Schlaganfall in ein Krankenhaus eingeliefert, so ist eine unverzügliche Bildgebung (Computertomographie, CT) zur weiteren diagnostischen Abklärung geboten. Das Unterlassen der gebotenen Befunderhebung, einer computer-tomographischen Befundung, kann einen groben Behandlungsfehler darstellen, dies hat das OLG Koblenz (Urteil vom 25.08.2011, 5 U 670/10) entschieden. Bestehende Ungewissheiten können sich daher zu Lasten der behandelnden Ärzte auswirken.

Wenn vor Ort eine CT-Diagnostik nicht möglich ist, so führt dies nicht zu einer Entlastung der behandelnden Ärzte. Der Patient muss in diesem Fall umgehend in ein geeignetes Krankenhaus verlegt werden.

Stellt das Befunderhebungsversäumnis einen groben ärztlichen Fehler dar, führt dies zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten. Dies bedeutet für den Patienten, dass er Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche nun leichter gerichtlich durchsetzen kann.

Wir geben Ihnen hierzu gerne - auch telefonisch - eine erste Auskunft. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.

Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht in Darmstadt, Mannheim, Hanau, Offenbach/Frankfurt und Bensheim.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwälte für Berufsunfähigkeit Ostheim & Klaus PartmbB

Beiträge zum Thema