Arzthaftung wegen Fehlbehandlung (Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler)

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Der Arzt ist verpflichtet, den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzuwenden. Verstößt er gegen diese Sorgfaltspflichten, ist der Arzt dem Patienten zum Ersatz des entstandenen Schadens sowie eines möglicherweise später entstehenden Schadens verpflichtet. Die vom Arzt einzuhaltenden Sorgfaltspflichten sind zahlreich.

Mögliche Fehler lassen sich im Wesentlichen in Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler und Dokumentationsfehler einteilen.

Arzthaftung durch Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht unter Beachtung des zum Zeitpunkt der Behandlung aktuellen Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. Behandlungsfehler können aus einem Tun oder aus einem Unterlassen resultieren.

Arzthaftung durch Aufklärungsfehler

Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die Unterrichtung des Patienten über die Art, den Umfang und die Schwere seiner Erkrankung, die Diagnose und die in Betracht kommenden therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung. Der Patient muss über sämtliche Umstände aufgeklärt werden, die für seine Einwilligung in die Behandlung wesentlich sind. Andernfalls kann der Patient nicht selbstbestimmt über den Gang seiner Behandlung entscheidet.

Arzthaftung durch Befunderhebungsfehler

Unterlässt der Arzt es, notwendige Befunde zu erheben, ist ihm ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen.

Arzthaftung durch Dokumentationsfehler

Die Erstellung einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Die Pflicht des Arztes zur sorgfältigen Erhebung der Patientendaten und Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge dient auch dem Interesse des Patienten. Wenn die ärztliche Dokumentation unzureichend ist und deshalb den Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich macht, kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. Das Fehlen von Aufzeichnungen, deren Erstellung aus medizinischer Sicht geboten war, deutet grundsätzlich darauf hin, dass die fraglichen Maßnahmen unterblieben sind.

Durchsetzung der Ansprüche bei Arzthaftung

Die Frage, wer das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch zu beweisen hat, ist in der juristischen Auseinandersetzung von großer Bedeutung. Sowohl für die Frage des Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde als auch des Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden ist grundsätzlich der Patient darlegungs- und beweispflichtig. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Patient beweisen muss, dass der Arzt durch einen konkreten Fehler seine Beschwerden verursacht hat. Es reicht nicht aus zu behaupten, dass die Behandlung fehlgeschlagen sei. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dem Patienten ein sogenannter Anscheinsbeweis zugute. Kann der Patient beispielsweise einen groben Behandlungsfehler nachweisen, erfolgt eine Umkehr der Beweislast. Dann muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf einem groben Behandlungsfehler beruht.

Sofern Sie den Verdacht haben, dass Ihnen aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schaden zugefügt wurde, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Für einen juristischen Laien ist es aufgrund der Komplexität der rechtlich zu klärenden Fragen nahezu unmöglich, solche Ansprüche alleine durchzusetzen.

Als Ansprüche kommen insbesondere Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden sowie Erwerbsschaden in Betracht.

Ich berate in allen Fragen im Zusammenhang mit Ansprüchen bei ärztlichem Behandlungsfehler und helfe, diese durchzusetzen.

Kontaktieren Sie mich telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie mir Ihr Anliegen.


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