Arzthaftung - verspätete Einleitung von gefäßchirurgischen Maßnahmen

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Landgericht Stuttgart - vom 08. Mai 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Verspätete Einleitung von gefäßchirurgischen Maßnahmen, Überschreitung der Grenzen des Fachbereichs, LG Stuttgart, Az. 20 O 342/13

Chronologie:

Die verstorbene Ehefrau des Klägers befand sich bis zu ihrem Todestag wegen einer
Herzklappenstenose bei der Beklagten in Behandlung. Im Rahmen einer Operation wurde
ein Klappenersatz durch Autotransplantat und Allotransplantat/Xenotransplantat bei
kongenitalen Klappenanomalien eingebracht.

Postoperativ kam es zu Komplikationen, weshalb die Patientin noch am selben Tag auf die Intensivstation verlegt und künstlich beatmet wurde. Am Folgetag litt sie
unter einem extrem geschwollenen Gesicht und musste künstlich beatmet werden. Im
Verlauf des Tages schwoll das Gesicht und der ganze Körper der Verstorbenen immer mehr an, bis die Nase kaum noch zu sehen war. Es waren Notoperationen erforderlich, um
Blutergüsse, die sich um den Brustbereich gebildet hatten, zu entfernen. Zu diesem
Zeitpunkt verlor die Patientin rund 0,75 l Blut pro Stunde, das ersetzt werden musste. Die behandelnden Ärzte im Hause der Beklagten stellten schließlich die Überlegung an, die Patientin in eine Universitätsklinik zu überführen, da diese besser ausgestattet ist. Zunächst sollte jedoch eine weitere Untersuchung abgewartet werden. Schließlich wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Ehefrau nicht verlegt werden solle. Der Unterschenkel der
Patientin wurde aufgeschnitten, um Platz für die Durchblutung der Muskulatur zu
schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt war kein Gefäßchirurg zugegen.
Im weiteren Verlauf kam es zu einem Nierenversagen der Patientin, sodass eine Dialyse erforderlich wurde. Ferner kam es zu einem Blutgerinnsel, sodass der Unterschenkel
aufgeschnitten werden musste, um den Muskel frei zulegen.

Schließlich musste das Bein im Oberschenkelbereich amputiert werden, um eine
lebensgefährliche Sepsis zu vermeiden. Noch am selben Tag wurde dem Kläger mitgeteilt,
dass eine Hüftexartikulation durchgeführt werden müsse und zwar so schnell wie möglich,
am besten gleich. Der Kläger verließ daraufhin das Krankenhaus in dem Glauben, dass seine Frau umgehend operiert werden würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Am Folgetag verstarb die Ehefrau des Klägers.

Der Vorwurf beruht darauf, dass die behandelnden Ärzte der Beklagten die zwingend
notwendige Überweisung in ein Uniklinikum nicht veranlassten. Dort hätten, aufgrund der
besseren personellen und operativen Ausstattung schneller gefäßchirurgische Maßnahmen durchgeführt werden können, welche das Leben der Patientin hätten retten können.

Verfahren:

Das Landgericht Stuttgart hat den Parteien einen Vergleich angeraten, dem diese entgegentraten. Der Streitwert des Verfahrens wurde im deutlich fünfstelligen Eurobereich festgesetzt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Komplexe medizinische Sachverhalte werden im Rahmen von Arzthaftungsprozessen von qualifizierten Sachverständigen hinterfragt. Dazu reicht das juristische Fachwissen einer Kammer in der Regel nicht aus. Kommt der Sachverständige sodann zu dem Ergebnis, dass fehlerhaft gearbeitet wurde, führt das oftmals dazu, dass das befasste Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag macht, meint die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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