Arzthaftungsrecht – Fehlgeschlagene Verkleinerung des Brustwarzenhofes

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Landgericht Karlsruhe vom 28. Januar 2014
Medizinrecht Arzthaftungsrecht Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Verkleinerung des Brustwarzenhofes, LG Karlsruhe, Az. 6 O 311/12

Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Juli 2011 in die Praxis des Beklagten zwecks Einsatzes von Brustimplantaten und Verkleinerung beider Brustwarzenhöfe. Nach der Operation stellte sich heraus, dass die Implantate hochgerutscht waren, die Verkleinerung war nicht erfolgt. Seither leidet die Klägerin an der entstellten Brust.

Verfahren:
Das Landgericht Karlsruhe hat ein fachmedizinisches Gutachten über eine Universitätsklinik eingeholt. Der Gutachter schließt im Ergebnis nicht aus, dass eine erhebliche optische Beeinträchtigung vorliegt, woraufhin das Gericht den Parteien einen Vergleich vorschlug. Der Streitwert liegt im fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Im Bereich von Schönheitsoperationen ist grundsätzlich eine umfassendere Aufklärungspflicht geschuldet, als bei einer indizierten Operation, zumal es oftmals um ästhetische Beeinträchtigungen geht, die subjektiv unterschiedlich bewertet werden. Eine vergleichsweise Klärung eines derartigen Rechtsstreites bietet sich in der Regel an.


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