Arzthaftungsrecht in der Praxis: Erneuter Prozesserfolg vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Fehlerhafte Implantation einer Kniegelenksprothese, OLG Brandenburg, Az.: 12 U 222/15

Chronologie:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer fehlgeschlagenen Implantation einer Genesis-Knie-TEP-Prothese in Anspruch. Nach der Operation waren eine Valgus- sowie Rotationsfehlstellung verblieben, die eine Revisionsoperation erforderlich machten.

Verfahren:

Mit der Sache war zunächst das Landgericht Frankfurt/Oder befasst (Az.: 14 O 257/12) und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der OLG-Senat führt aus, dass er nach eigenständiger Würdigung der vom Landgericht durchgeführten sowie der weiteren ergänzenden Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die Kniegelenksprothese anlässlich der Operation fehlerhaft eingesetzt wurde. Als kausalen Schaden stellt der Senat eine verlängerte Behandlung um neun Monate, die Notwendigkeit einer Revisionsoperation und eine anschließende erneute Reha-Maßnahme heraus. Das OLG verurteilt die Beklagte sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,- Euro und stellt weiter fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtlichen weiteren materiellen Kosten für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen, die auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Ebenso eindeutig, wie das erstinstanzlich befasste Gericht die Klage als unbegründet abwies, spricht der qualifizierte zweitinstanzlich befasste OLG-Senat der Klage zu. In vielen Arzthaftungsprozessen bietet es sich an, erstinstanzliche Entscheidungen nochmals mittels Rechtsmittelgerichten hinterfragen zu lassen, so wie hier, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, heraus.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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