Arzthaftungsrecht in der Praxis: Erneuter Prozesserfolg vor dem Landgericht Dresden!

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hundert weitere Prozesserfolge zu entnehmen.

Landgericht Dresden

Nagelung nach distaler Humerusschaftfraktur, LG Dresden, Az.: 6 O 2146/16

Chronologie:

Der Kläger zog sich in 2011 beim Armdrücken eine dislozierte distale Humerusschaftfraktur rechts zu. Er stellte sich am selben Abend in der Notaufnahme der Beklagten vor. Diese stellte die Indikation eines operativen Eingriffs mittels Marknagels. Seither leidet der Kläger unter Bewegungs- und Funktionsstörungen der Hand.

Verfahren:

Das Landgericht Dresden hatte den Vorfall bereits im Vorprozess (Az.: 6 O 616/14) gutachterlich hinterfragen lassen und die Beklagte zur Zahlung von 5.000,- Euro verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Da der Versicherer der Beklagten zu weiteren Zahlungen nicht bereit war, musste der Kläger erneut gerichtliche Hilfe beanspruchen. Das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich einer weiteren Abstandssumme im vierstelligen Bereich vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Es ist bedauerlich, dass erneut das Gericht trotz der klaren Sachlage bemüht werden musste, da der Versicherer nicht regulieren wollte. Das stellt aber auch keinen Einzelfall dar, stellt Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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