Arzthaftungsrecht in der Praxis: Erneuter Prozesserfolg vor dem Landgericht Lübeck!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Lübeck

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Staphylococcus epidermidis Infektion anlässlich Einsatz Kniegelenksprothese, 30.000,- Euro, LG Lübeck, Az.: 12 O 204/15

Chronologie:

Der Kläger begab sich wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in die Klinik der Beklagten. Dort wurde eine Kniegelenksprothese implantiert. Postoperativ traten u. a. Schmerzen und Schwellungen auf. Es erfolgte ein Teilwechsel. Im Rahmen einer nachfolgenden Kniegelenkspunktion konnte der Infektionserreger Staphylococcus epidermidis nachgewiesen werden.

Verfahren:

Das Landgericht Lübeck hat den Vorfall gutachterlich durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie hinterfragen lassen. Dieser stellte die Entscheidung für einen Teilwechsel als kritisch dar. Dieser Fehler sei auch als „grob“ anzusehen. Daraufhin hat das Gericht den Parteien einen Vergleich über eine pauschale Entschädigung von 30.000,- Euro vorgeschlagen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Mit dieser Angelegenheit war im Vorfeld bereits die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen in Hannover befasst (Az.: 621/14). Trotz des eindeutigen Votums des Vorliegens eines Behandlungsfehlers war der Versicherer der Beklagten vorgerichtlich nicht bereit gewesen zu regulieren, so dass die jetzige Klage erforderlich wurde. Die Mehrkosten gehen zu Lasten der Versichertengemeinschaft stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest



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