Arzthaftungsrecht in der Praxis: Prozesserfolg vor dem Landgericht Amberg!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess sind wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Amberg 

Fehlgeschlagene Dekompressionsoperation nach Sulcus-ulnaris-Syndrom, 70.000,- Euro, LG Amberg, Az.: 21 O 702/15

Chronologie

Die Klägerin begab sich aufgrund eines Sulcus-ulnaris-Syndroms in die Behandlung der Beklagten. Postoperativ litt sie weiterhin an Sensibiltätsstörungen der Hand und Schmerzen. Es erfolgten zwei Revisionsoperationen, die zu Schädigung von Nervenfaszikeln führten. Seither leidet die Klägerin unter erheblichen Beschwerden. Der linke Arm und die linke Hand sind laut Urteilsbegründung „nicht mehr brauchbar“. Sie ist schwerbehindert und der Grad der Behinderung beträgt 50. Ihren Beruf als Verwaltungsfachangestellte kann die Klägerin nicht mehr ausüben.

Verfahren

Das Landgericht Amberg hat den Vorfall umfassend fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis konstatierte das Gericht, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über den Eingriff aufgeklärt wurde. Insbesondere die möglichen Komplikationen wurden ihr nicht genannt, da sie anderenfalls vom Eingriff abgesehen hätte. Als Mindestsumme hält das Gericht angesichts der erlittenen Schmerzen, sowie der lang andauernden psychischen und physischen Belastungen ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro für angemessen aber auch erforderlich. Zudem hat das Gericht festgestellt, dass die Beklagte, bei der es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Verklagt worden waren nicht nur der Operateur, sondern da die Behandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus stattfand, auch die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundeswehrkrankenhauses. Die Klägerin hat nunmehr mittels ihrer Prozessvertreter die Möglichkeit, den ebenfalls zugesprochenen materiellen Feststellungsantrag zu beanspruchen. Da sie weder ihre Berufstätigkeit weiter ausführen, noch ihren Haushalt wie zuvor entsprechend besorgen kann, wird der noch geltend zu machende Schadenersatz mehrere hunderttausend Euro ausmachen, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht klar.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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