Arzthaftungsrecht in der Praxis: Regulierungsverweigerungen von Versicherern führen zu Verfahren!

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Speiseröhrenleckage nach laparoskopischer Fundoplication, LG Duisburg, 6 O 15/09

Chronologie:

Der Kläger begab sich wegen einer chronischen Refluxkrankheit in 2008 in das Krankenhaus der Beklagten. Hier sollte der Mageneingang verengt, sowie der Zwerchfellbruch geschlossen werden. Nach der Operation traten Komplikationen ein, ein 10 cm großer Abszess im Oberbauch platzte, es bildete sich eine Fistel und eine Speiseröhrenleckage. Der Kläger leidet auch heute noch unter den OP-Folgen.

Verfahren:

Das LG Duisburg holte ein fachmedizinisches Gutachten ein, das im Ergebnis mehrere Fehlbehandlungen konstatierte. Bereits im Vorfeld des Prozesses hatte der Kläger ein chirurgisches Gutachten vorgelegt, das mehrere Fehler konkretisierte. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten wollte diese Ausführungen jedoch nicht akzeptieren. Erst nach dem jetzigen Vergleichsvorschlag des Gerichtes kam es zu einer gütlichen Einigung. Die Gesamtschadensumme liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

Gerichte holen in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich fachmedizinische Gutachten ein, auch wenn bereits im Vorfeld des Verfahrens ein Gutachten vorliegt. In der Regel tun sich dann vom Gericht bestellte Sachverständige schwer, von der Vorbegutachtung abzuweichen.

Milz- und Pankreasverletzung einer 15jährigen Schülerin nach Pferdetritt, LG Kiel, Az. 6 O 24/07

Chronologie:

Die 15jährige Klägerin wurde im Oktober 2007 durch einen Pferdetritt in den Bauchbereich verletzt. Es war eine Operation und Teilresektion der Bauchspeicheldrüse erforderlich. Seit dem Unfall leidet das Kind unter anderem an einem erhöhten Diabetesrisiko sowie einer erhöhten Infektionsanfälligkeit. Die Beklagten hatte vorgerichtlich lediglich 10.000,- Euro Schmerzensgeld reguliert.

Verfahren:

Das Landgericht Kiel kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zum Tathergang zum Ergebnis, dass das gezahlte Schmerzensgeld deutlich untersetzt sei. Darüber hinaus stellte es fest, dass der Klägerin sämtliche weiteren aus dem Unfall resultierenden Schäden zu ersetzen seien. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

Gerne versuchen Haftpflichtversicherer, im Vorfeld einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch Zahlung einer pauschalen Entschädigungssumme, die keineswegs angemessen ist, den Geschädigten von einem weiteren Vorgehen abzuhalten. Hier sind die Anwälte der Geschädigten gefordert, mit der nötigen Korrespondenz, notwendigerweise mittels gerichtlicher Hilfe, die tatsächlich angemessene Entschädigung durchzusetzen.

Fehlerhafte Bandscheibenoperation mit Kotrastmittelaustritt in Weichteile, OLG München, Az. 1 U 4916/05

Chronologie:

Die Klägerin begab sich aufgrund eines Bandscheibenvorfalles im Bereich C5/C6 in die Behandlung einer Klinik für Knie- und Wirbelsäulenchirurgie. Intraoperativ kam es zu einem Kontrastmittelaustritt. Es war eine Folgeoperation erforderlich, in der die betroffenen Wirbel versteift werden mussten. Die Patientin befindet sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung aufgrund des Vorfalles.

Verfahren:

Das Landgericht München I hatte die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen. Auf Berufung durch die Klägerin zum Oberlandesgericht München schlossen die Parteien einen Vergleich. Insbesondere ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend klären, ob die Patientin von der Beklagtenseite über die Risiken der Operation, bei der es sich um eine sogenannte „Neuland-Methode“ handelte, hinreichend aufgeklärt worden war. Die Gesamtschadenposition liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen:

Die Rechtsprechung hat Grundsätze hinsichtlich der Aufklärungspflicht von Medizinern bei sogenannten „Neuland-Methoden“ aufgestellt. Zum Anlass genommen werden mussten „Robodoc“-Fälle, bei denen es nach dem Einsatz eines Roboters oft zu erheblichen Komplikationen gekommen war. Nach diesen Grundsätzen des BGH besteht bei „Neuland-Methoden“ eine besonders gründliche Aufklärungspflicht, um dem Patienten die Gefahren des Eingriffs vor Augen zu führen.

Falschdiagnose eines großflächigen Ovarialtumors als Hashimoto-Thyreoiditis, LG Berlin, Az. 13 O 11/08

Chronologie:

Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin befand sich bei der Beklagten, einer Hausärztin, im Jahre 2002 aufgrund von Herzbeschwerden und abdominalen Krämpfen in Behandlung. Diese diagnostizierte fehlerhaft zunächst ein Reizdarmsyndrom. Eine Darmspiegelung oder Ultraschalluntersuchung veranlasste sie indes nicht. Als die Beschwerden sich nicht besserten, diagnostizierte die Medizinerin eine sogenannte Hashimoto-Thyreoiditis.

Verfahren:

In dem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Berlin eingeholten Sachverständigengutachten bestätigt der Gutachter, dass eine Unterbauchsonografie hätte vorgenommen werden müssen. Die Beklagte entdeckte dadurch einen großflächigen Ovarialtumor nicht. Nach langer Krebserkrankung verstarb die Klägerin sodann im Jahre 2007. Die Parteien einigten sich auf Zahlung eines deutlich im fünfstelligen Eurobereich liegenden Betrages im Vergleichswege.

Anmerkungen:

Der Fall zeigt einmal mehr, wie lange sich arzthaftungsrechtliche Angelegenheiten hinziehen können. Die Fehlbehandlung datiert aus 2002, der vergleichsweise Abschluss neun Jahre später. Zugleich zeigt der Fall aber auch, dass das Betreiben eines solchen langwierigen Verfahrens angesichts der durch unterlassene Befunderhebungen eingetretenen Beweiserleichterungen sich für den Patienten durchaus lohnen kann.



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