Assoziationsrecht (Türkei) bringt für in der BRD geborene Kinder bis zum 16. Lebensjahr Erleichterungen

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Mit dem Urteil vom 18.12.2013, Aktenzeichen 5 K 310/12.DA., hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden, dass sich ein türkisches Kind einer abgelehnten Asylbewerberin und einem türkischen Arbeitnehmer, das im Bundesgebiet geboren wurde und im Besitz eines Passes ist, ohne Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. Lebensjahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten darf.

Ein wichtiger Punkt dieser Entscheidung ist, dass festgestellt wurde, dass auch dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss, wenn der Lebensunterhalt des Kindes nicht gesichert ist.

Der Vater des Kindes ist türkischer Arbeitnehmer und lebt seit 1994 im Bundesgebiet. Das in Deutschland geborene Kind besitzt einen türkischen Nationalpass. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, weil der Lebensunterhalt des Kindes nicht durch das Einkommen des Vaters gedeckt sei.

Maßgeblich für die Entscheidung war, dass die alte Rechtslage (AuslG 1990) in diesem Fall wegen Art. 13 ARB 1/80 Anwendung findet.

Nach dem damals geltenden Recht § 2 Abs.2 AuslG 1990 bedurften türkische Staatsangehörigen unter 16 Jahren, die einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis besaßen, keiner Aufenthaltsgenehmigung, solange ein Elternteil – hier der Vater – eine Aufenthaltsgenehmigung besaß. Es hatte sogar ein Anspruch auf Feststellung hierauf.

Zweck dieser Regelung des § 2 Abs. 2 AuslG 1990 war folgender:

Durch den rechtmäßigen Aufenthalt nach der Geburt habe der Gesetzgeber der besonderen Beziehung zwischen dem Kleinkind und der Mutter unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Kind-Eltern-Beziehung Rechnung tragen wollen.

Die alte Rechtslage findet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den Fall Anwendung, weil sich das türkische Kind auf eine Regelung aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei berufen könne. Nach Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 dürften die Mitgliedsstaaten der EU und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Art. 13 ARB 1/80 verhindert, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen würden, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in dem betreffenden Mitgliedstaat galten.

Anders formuliert: Die Stillhalteklausel soll einen zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei einmal erreichten Rechtsstandard losgelöst vom Einzelfall auf (mindestens) diesem Niveau fixieren und für die Zukunft gegenüber neuen Beschränkungen veränderungsfest machen.

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht


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