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Asyl: Ablehnung Asylantrag – Rechtliche Möglichkeiten

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Duldung, Aufenthaltserlaubnis, Asylfolgeantrag

Der Asylantrag wurde abgelehnt? Eine Abschiebung muss hier nicht zwingend erfolgen. Für viele Asylsuchende ist es möglich, sich auch nach einer Ablehnung des Asylantrags in Deutschland aufzuhalten. Möglich macht dies die Duldung, welche von der Ausländerbehörde ausgestellt werden kann. Mit der Duldung wird die Abschiebung ausgesetzt oftmals für mehrere Jahre.

Wer erhält eine Duldung?

Eine Duldung kann ausgestellt werden, wenn der Asylbewerber über keinen Reisepass oder anderes Dokument verfügt. Auch familiäre oder gesundheitliche Gründe rechtfertigen eine Duldung. Eine Duldung stellt die Ausländerbehörde oft auch für die Dauer einer Berufsausbildung aus. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung vor dem 21. Lebensjahr aufgenommen wurde und der Bewerber nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.

Aufenthaltserlaubnis

Besser ist für die Betroffenen jedoch eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wird ausgestellt bei Eheschließung mit Deutschen / EU-BürgerInnen / aufenthaltsberechtigten Drittstaatenangehörigen oder der Geburt eines deutschen Kindes. Im Aufenthaltsgesetz finden sich zahlreiche Gründe, die eine Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen.

  • § 25 Abs. 5 AufenthG: wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist oder wenn die Abschiebung schon 18 Monate ausgesetzt ist und kein Verschulden des Bewerbers vorliegt.
  • § 25a AufenthG: Antragsstellung zwischen 14. und 21. Lebensjahr gestellt wird, Aufenthalt seit 4 Jahren in Deutschland, vierjähriger erfolgreicher Schulbesuch bzw. erfolgreicher Schulabschluss und eine gute Integrationsprognose
  • § 25b AufenthG: Aufenthalt seit mindestens acht Jahren in Deutschland (sechs Jahre, falls häusliche Gemeinschaft mit minderjährigem Kind). Der Antragssteller muss überwiegend selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen und über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau verfügen;
  • § 18a AufenthG: abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium bzw. vergleichbarer Abschluss;
  • § 23a AufenthG: Härtefallregelung (z. B. längerer Aufenthalt in Deutschland, eine sehr gute Integration, gute Deutschkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt.).

Asylfolgeantrag

Es gibt die Möglichkeit nach Ablehnung des ersten Asylantrags ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Das ist dann sinnvoll, wenn sich die Gegebenheiten im Herkunftsland deutlich verschlechtert haben oder wenn der Asylbewerber in der Zwischenzeit ernsthaft erkrankt ist.

Klage und Eilantrag - Es gibt Hilfe

Wurde der Asylantrag abgelehnt, ohne dass ein weiterer Abschiebungsschutz besteht, muss Klage und Eilantrag teilweise innerhalb einer einwöchigen Frist erhoben werden. Fristversäumnis führt meist zum Verlust des Asylrechts, d. h. die Abschiebung ist zwingend. Betroffenen ist deshalb zu raten, möglichst früh eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen.


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