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Was ist der Unterschied zwischen Erstantrag und Folgeantrag (Zweitantrag)?

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Erstanträge

Ein erstmalig gestellter Asylantrag wird als Erstantrag bezeichnet. Hierzu äußern sich die Asylsuchenden schriftlich oder mündlich, dass sie Schutz vor politischer Verfolgung suchen oder Schutz vor einer Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihnen eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des Asylgesetzes droht. Der Asylantrag ist grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Außenstelle oder dem zuständigen Ankunftszentrum des Bundesamtes zu stellen.

Folgeanträge

Ein Folgeantrag liegt vor, wenn die betroffene Person nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. In diesem Verfahren ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn bestimmte Voraussetzungen, die sogenannten Wiederaufgreifensgründe, vorliegen. Hierzu zählt beispielsweise eine erhebliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland oder aber es liegen neue Beweise vor, die bei einer Rückkehr der betroffenen Person in ihr Herkunftsland zu ihrer Gefährdung führen könnten. Nur in diesem Fall erfolgt die weitere Bearbeitung wie bei einem Erstantrag.

Zweitanträge

Ein Zweitantrag liegt vor, wenn die betroffene Person nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Als sichere Drittstaaten bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen und die Schweiz. Ein weiteres Asylverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die gleichen Voraussetzungen, die oben genannten Wiederaufgreifensgründe, vorliegen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die weitere Bearbeitung wie bei einem Erstantrag.


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