Atemalkoholmessung: Verwertungsverbot bei Nichteinhaltung der Kontrollzeit möglich!

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Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil im Oktober 2015 bestätigt, dass eine Nichteinhaltung der Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung in Ausnahmefällen zu einem Verwertungsverbot führen kann.

Vorliegend fuhr der Betroffene anlässlich der Erstattung einer Anzeige zum örtlichen Polizeirevier, wobei der zuständige Beamte während der Aufnahme der Anzeige einen Alkoholgeruch beim Betroffenen vernahm und sodann die Beobachtung machte, dass der Betroffene anschließend im Begriff war, mit seinem Auto davon zu fahren. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Evidential 7110 förderte eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l zu Tage.

Das AG Waldkirch sprach den Betroffenen zunächst frei mit der Begründung, die 10-minütige Kontrollzeit sei nicht eingehalten worden und müsse zu einer Unverwertbarkeit der Messung führen. Die von der Staatsanwaltschaft sodann eingereichte zulässige Rechtsbeschwerde war im Ergebnis erfolgreich, sodass das Urteil aufgehoben und an das AG Waldkirch zurückverwiesen wurde.

So führe laut OLG Karlsruhe die Nichteinhaltung der 10-minütigen Kontrollzeit nicht stets zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Vielmehr sei die Nichteinhaltung der Kontrollzeit nur in solchen Fällen beachtlich, in denen der Grenzwert gerade erreicht bzw. nur geringfügig um 0,01 mg/l überschritten wurde. Dies rühre aus den Bedingungen für ein gültiges Messverfahren.

Auch aus dem vorliegenden Umstand, der Betroffene habe kurz vor der Messung noch eine Zigarette geraucht bzw. Leitungswasser getrunken, könne sich hier mangels Vorliegens eines Sachverständigengutachtens keine Unverwertbarkeit der Messung ergeben.

Urteil des OLG Karlsruhe Oktober 2015

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm.


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