Auch Bayern will Corona-Soforthilfen zurückfordern

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Zusammenhang mit dem ersten „Lock-Down“ im März 2020 aufgrund der Coronapandemie hat die Bundesregierung medienwirksam („Wir lassen niemanden allein...“) in einem Eckdatenpapier vom 23.03.2020 beschlossen, kleineren Unternehmen und Solo-Selbständigen eine einmalige unbürokratische Soforthilfe in Höhe von bis zu € 9.000,00 zur Überbrückung der „wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge von Corona“ zu gewähren.


Wie ich hier bereits mehrfach berichtet habe, haben verschiedene Bundesländer versucht, trotz der verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit und Vertrauensschutz die damals gewährten Corona-Soforthilfen nach mehreren Jahren von den Kleinunternehmern wieder zurückzufordern.


Das Land Baden-Württemberg hat in einer größeren Aktion der L-Bank im November 2023 zahlreiche Widersprüche von betroffenen Kleinunternehmen gegen die großteils im August 2020 erlassenen Rückforderungsbescheide zurückgewiesen. Viele Einzelunternehmer haben gegen die Rückforderungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aus November 2023 nun Klage vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht.


Sehr fragwürdig erscheint insbesondere die Vorgehensweise der L-Bank im Rückforderungsverfahren, wonach Umsätze nach Ende des ersten sogenannten „Lock-Downs“ ab Mitte Mai 2020 mit vorangegangenen Liquiditätsengpässen „verrechnet“ werden sollen. In Nordrhein-Westfalen hat das OVG Münster in Urteilen vom 17.03.2023 eine ähnliche Vorgehensweise der dortigen Landesverwaltung für rechtswidrig gehalten, vgl.


OVG Münster, Urteil vom 17.03.2023 – 4 A 1986/22 –.


Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass auch das Land Bayern dem Beispiel von Baden-Württemberg folgen will, und ab Januar 2023 damals gewährte Corona-Soforthilfen von betroffenen Kleinunternehmern wieder zurückfordern will. Da solches generell unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch ist, sollte auch die avisierte Vorgehensweise des Landes Bayern zumindest rechtlich geprüft und nicht von vorneherein widerspruchslos akzeptiert werden.

Es ist aber darauf zu achten, dass hierfür die vom jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetz bzw. der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) vorgesehenen Fristen bei Einlegung eines verwaltungsrechtlichen Widerspruchs bzw. einer Klage eingehalten werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Pflüger

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten