Auch das LG Düsseldorf hält Belehrung der Sparkassen für unwirksam

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Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.03.2015 - 10 131/14 erneut eine Belehrung der Sparkassen (aus dem Zeitraum etwa 2006 bis 2008) für unwirksam erachtet. Insbesondere hat das Landgericht den von der Sparkasse geltend gemachten Vertrauensschutz wegen Verwendung des amtlichen Musters abgelehnt.

Gegenstand war laut Tatbestand der Entscheidung eine Belehrung wie folgt

„Widerrufsbelehrung zu Darlehen Nr. (...)

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet -Adresse).

X

[...]

Unterhalb der Unterschrift des Klägers befinden sich folgende Fußnotentexte:

„1Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom ...

2Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Damit schließt sich das LG Düsseldorf der ganz überwiegenden Auffassung in den Instanzgerichten an. Ebenso sehen dies LG Ravensburg, Urteil vom 19.09.2014, (2 O 172/14), LG München I, Urteil vom 23.09.2014 (28 O 83/14) oder auch das LG Trier, Urteil vom 28.10.2014 (6 O 217/14) oder auch LG Köln, Urteil vom 26.02.2015, (15 O 454/14).

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen – gerichtlich und außergerichtlich – und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 


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