Auch ein Facebook-Account kann vererbt werden

  • 2 Minuten Lesezeit

Menschen machen sich ungern darüber Gedanken, wer ihr Hab und Gut nach ihrem Tod erben soll. Dabei werden nicht nur handfeste Dinge hinterlassen, sondern auch ein sogenannter digitaler Nachlass. Dieser besteht aus den Accounts auf verschiedenen Internetplattformen, die während des Lebens angesammelt werden. Der wahrscheinlich populärste Account ist der bei Facebook. Doch was sollen die Erben tun, wenn der Erblasser zu Lebzeiten die Zugangsdaten nicht auffindbar hinterlassen hat? In der Entscheidung vom 12.07.2018 hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Erben gegenüber den Betreibern von sozialen Diensten gestärkt. 

Der Bundesgerichtshof musste über die Klage von Eltern entscheiden, die als Erben ihrer Tochter Zugang zu deren Facebook-Account haben wollten. Die Tochter der Kläger starb 2012 unter ungeklärten Umständen: Sie wurde von einer U-Bahn erfasst und tödlich verletzt. Die Eltern erhofften sich aus den im Account gespeicherten Nachrichten ihrer Tochter Aufklärung, ob es sich hierbei um einen Suizid gehandelt haben könnte. Vonseiten des Betreibers wurde der Account in einen sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt. Dies bedeutet, dass der Account trotz Eingabe der richtigen Zugangsdaten nicht mehr geöffnet werden konnte. Die enthaltenen Informationen blieben jedoch für alle autorisierten Benutzer sichtbar. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Betreiber, den Erben Zugang zum Benutzerkonto zu gewähren. Das Gericht hat klargestellt, dass auch bei digitalen Medien die Erben als sogenannter Universalnachfolger an die Stelle des Erblassers treten. Eine Beschränkung des ursprünglichen Zuganges aus Anlass des Todes des eigentlichen Account-Inhabers ist nicht zulässig. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es keinen Grund gibt, einen Account bei einem sozialen Netzwerk rechtlich anders zu behandeln als analoge Medien wie z. B. Tagebücher oder persönliche Briefe. 

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Vererbbarkeit von Accounts bei sozialen Medien auch zukünftig bestehen bleibt. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes könnten die Betreiber sozialer Medien ihre Vertragsbedingungen so anpassen, dass spätere Erben des Account-Inhabers keine Rechte mehr gewährt werden. 

In der Praxis zeigt sich, dass es sinnvoll ist, nicht nur seinen analogen Nachlass zu regeln, sondern sich auch darüber Gedanken zu machen, welcher digitale Nachlass betroffen sein wird. Auch diesen sollte man so ordnen, dass Erben damit umgehen können

Bei Fragen oder Problemen steht Ihnen aus unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth Herr Rechtsanwalt Krasa gern mit Rat und Tat zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag

Beiträge zum Thema