Auch ohne Bauüberwachung darf ein Architekt auf seiner Homepage mit Referenzobjekt werben

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Auch wenn er den Bau selbst nicht überwacht hat, darf ein Architekt auf seiner Website mit solchen Referenzobjekten werben. Er muss jedoch bei solchen Projekten die wesentlichen Planungs- und Architektenleistungen übernommen haben.

m zugrundeliegenden Fall hat der beklagte Architekt für den Kläger den Neubau einer Produktionsstätte geplant. Bis zur außerordentlichen Kündigung hat der Architekt das Projekt betreut. Dabei hat er lediglich die Bauüberwachung selbst nicht übernommen. Nach Ausspruch der Kündigung warb der beklagte Architekt immer noch auf seiner Homepage mit dem Referenzobjekt des Klägers. Der Kläger sah sich hierbei in seinen Rechten verletzt und hielt das Verhalten des Klägers für unlauter.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch zu.

Nach Meinung des Gerichts ist das Verhalten des Klägers nicht als unlauter und damit rechtswidrig einzustufen. Die Angabe eines Referenzobjektes auf einer Homepage beinhaltet nicht zwangsläufig, dass der Betreiber Anspruch darauf erhebt, alle Leistungen selbst durchgeführt zu haben. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher geht davon nicht aus. Der Kunde verlässt sich lediglich darauf, dass der Betreiber alle erforderlichen Schritte der Planung in eigener Person durchgeführt hat. Lediglich eine mangelnde Bauüberwachung reicht noch nicht für die Unzulässigkeit einer solchen Werbung aus. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.11 - 4 U 180/10)


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