Auch wer sehr hohe Einkünfte hat, muss „sich ins Blatt schauen lassen“

  • 2 Minuten Lesezeit

Bis vor kurzem mussten Unterhaltspflichtige, die mitgeteilt haben, sie seien unbegrenzt leistungsfähig, keine Auskunft über ihr Einkommen erteilen und keine Belege vorlegen.

Denn bisher gingen die Gerichte davon aus, dass bei sehr hohen Einkünften der Ehegattenunterhalt nicht nach einer Quote berechnet wird, sondern die unterhaltsberechtigte Person ihren monatlichen Unterhaltsbedarf ganz konkret darlegen muss, z. B. Kosten für Miete, Kfz, Lebensmittel, Urlaub etc. Denn als Unterhalt muss nur gezahlt werden, was für den Lebensunterhalt während der Ehe verbraucht wurde und nicht die darüber hinausgehenden Beträge, die angespart wurden. Wenn der Unterhaltspflichtige erklärte, er sei für den monatlichen Lebensbedarf unbegrenzt leistungsfähig, musste er über sein Einkommen keine Auskunft erteilen.

Nun gibt es einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, verkündet am 15.11.2017, wonach auch in diesen Fällen der Unterhaltspflichtige sein Einkommen nachweisen muss. Denn die Entscheidung, ob der Unterhalt nach einer Quote oder nach dem Lebensbedarf ermittelt wird, trifft nicht der Unterhaltsschuldner, sondern das Gericht.

Außerdem, so der Bundesgerichtshof, muss sich die unterhaltsberechtigte Person ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit dem Prozessrisiko machen können.

Darüber hinaus richtet sich der konkrete Unterhaltsbedarf für Miete, Kfz, Lebensmittel, Urlaub u. ä. nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das Oberlandesgericht hatte in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass dabei eine zu dürftige Lebensführung während der Ehe bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs ebenso außer Betracht bleibt wie übertriebener Aufwand. Das aber kann nur beurteilt werden, wenn die Höhe des Einkommens bekannt ist.

Der Bundesgerichtshof meint, wenn jemand mehr als das Doppelte des höchsten Einkommensbetrages aus der Düsseldorfer Tabelle verdient, also rund € 10.000,00 netto, ist zu vermuten, dass nicht das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde.

Allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden. Wurde während der Ehe kein Vermögen gebildet (oder Schulden getilgt), kann auch bei hohen Einkünften der Unterhalt nach der üblichen Quote berechnet werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person nachweisen kann, dass das gesamte Einkommen verbraucht wurde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ulrike Köllner

Beiträge zum Thema