Audi-Abgasmanipulation – Möglichkeiten betroffener Fahrzeugbesitzer

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Nach neuesten Berichten auf Grundlage der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II hat die Audi AG auch mehr als zwei Jahre, nachdem US-amerikanische Behörden im Herbst 2015 die Abgas-Manipulationen der Muttergesellschaft Volkswagen AG aufdeckten, das Kraftfahrt-Bundesamt noch über die in ihren Dieselmodellen verbaute Software getäuscht.

Noch im Januar 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt nämlich für V6-Dieselmodelle der Audi AG der Typen A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7 mit der Abgasnorm Euro 6 einen Zwangsrückruf an. Hiervon betroffen sind nun ca. 130.000 weitere Fahrzeuge.

Obgleich die Audi AG ebenso wie ihre Muttergesellschaft Volkswagen AG stets beteuerte, dass ihre neueren Diesel-Modelle sauber seien, waren diese den aktuellen Recherchen des Bayerischen Rundfunks und des Handelsblatts zufolge nicht nur mit einer, sondern sogar mit vier unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen.

Diese neuen Erkenntnisse reihen sich somit ein in die nicht enden wollende Chronik aufgedeckter Abgas-Manipulationen durch die Audi AG.

Nachdem zunächst sämtliche mit dem Motor EA189 ausgestattete Audi-Modelle zurückgerufen wurden, hatte das Kraftfahrt-Bundesamt bislang auch schon für insgesamt 151.000 Fahrzeuge mit V-TDI-Motoren in Deutschland einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Nach dem sogenannten „Dieselgipfel“ im August 2017 beabsichtigte die Audi AG zudem die Nachrüstung von ca. 850.000 V6- und V8-Fahrzeugen der Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 mittels eines Software-Updates zur Verbesserung des Emissionsverhaltens.

Über die durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten offiziellen Rückrufen hinaus muss davon ausgegangen werden, dass auch eine Vielzahl hiervon bislang noch nicht erfasster Audi-Fahrzeuge mit einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind.

Deshalb sollte jeder Fahrer eines Diesel Audi-Modells unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6 handelt, und unabhängig davon, ob ein Rückrufschrieben vorliegt, überprüfen lassen, ob in seinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Da diese Fahrzeuge einem erheblichen Wertverlust unterliegen, besteht dringender Handlungsbedarf.

Es bestehen gegenüber der Audi AG Ansprüche auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hierdurch eröffnet sich dem Fahrzeugeigentümer die Möglichkeit der Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises oder aber die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Wertminderung des Fahrzeugs. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht sowie vom Hersteller oder von privat erworben wurde. Unter Umständen berechtigt auch ein fehlerhafter Finanzierungsvertrag zum Widerruf der Finanzierung und somit ebenfalls zur Rückgabe des Fahrzeugs.

Zudem gelangen aktuell immer mehr Gerichte zu der Überzeugung, dass der Verbraucher sich auch keine Nutzungsentschädigung für die bisherige Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss und somit tatsächlich den vollen Kaufpreis zurückerhält (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteile vom 11 Juli 2019, Az. 9 O 8205/18, Az. 9 O 7974 /18, Az. 9 O 8807/18; Landgericht Essen, Urteil vom 19. Juni 2019, Az. 3 O 439/18).

In den meisten Fällen ist eine Rechtsschutzversicherung (Privat- oder Verkehrspolice) eintrittspflichtig, sodass Ihre Ansprüche ohne Kostenrisiko durchgesetzt werden können.

Prüfen Sie hier, ob Ihnen Schadenersatzansprüche zustehen: https://www.diesel-abgas.de/newpage


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