Audi Abgasskandal – Keine Verjährung der Schadenersatzansprüche

  • 2 Minuten Lesezeit

Schadenersatzansprüche gegen Audi können im Abgasskandal immer noch geltend gemacht werden. Die Audi AG hat innerhalb des VW-Konzerns die größeren Dieselmotoren mit 3 Litern und mehr Hubraum entwickelt und hergestellt. Diese Motoren sind in zahlreichen Audi-Modellen sowie in den Porsche SUVs Macan und Cayenne oder dem VW Touareg zum Einsatz gekommen. Aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen wurden zahlreiche Fahrzeuge mit diesen Motoren vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen.

In vielen Fällen können geschädigte Verbraucher ihren Schadenersatzanspruch nach wie vor geltend machen. Das KBA hat für verschiedene Audi-Modelle unter dem Code 23X6 den Rückruf für zahlreiche Audi-Modelle angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird. Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass die Audi AG sich durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Es bestehen also gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Allerdings muss die Verjährungsfrist beachtet werden. Im Abgasskandal ist von der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auszugehen. „Für den Anlauf der Verjährungsfrist ist dabei die Kenntnis des Geschädigten entscheidend. Diese Kenntnis wird in der Regel mit dem Erhalt des Rückrufs vorausgesetzt“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Wer den Rückruf im Laufe des Jahres 2019 oder später erhalten hat, kann also nach wie vor Schadenersatzansprüche geltend machen.

Viele Rückrufe im Audi-Abgasskandal wurden allerdings schon 2018 verschickt. In diesen Fällen kann ebenfalls noch Schadenersatz durchgesetzt werden. Auch wenn die Verjährung für den Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dann Ende 2021 eingetreten ist, kann immer noch der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB geltend gemacht werden. Der BGH hat am 21.02.2022 entschieden, dass dieser  Anspruch im Abgasskandal besteht (Az.: VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). Vorteil für die geschädigten Verbraucher: Der Anspruch auf Restschadenersatz verjährt erst auf den Tag genau zehn Jahre nach Kauf des Autos. „Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug als Neuwagen gekauft wurde“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Für den geschädigten Autokäufer macht es kaum einen Unterschied, ob er Schadenersatz nach § 826 BGB oder Restschadenersatz nach § 852 BGB erhält. In beiden Fällen kann er gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Auch wenn der Restschadenersatzanspruch erst zehn Jahre nach Kauf des Autos verjährt, sollten Schadenersatzansprüche möglichst schnell geltend gemacht werden. „Denn mit jedem weiteren gefahren Kilometer steigt die Nutzungsentschädigung, die sich der Verbraucher anrechnen lassen muss“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten