Auf Fahrspur mit roten Schräg-Kreuzbalken gilt keine Geschwindigkeitsbegrenzung der Nebenfahrbahn
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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Rechtsbeschwerdeverfahren 2014 geurteilt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung einer Fahrbahn nicht auch auf für die benachbarte Fahrspur gilt, auf welcher das rot gekreuzte Balkensymbol leuchtet (= Fahrstreifenbenutzungsverbot).
Hier hatte der Beschuldigte mit seinem LKW die BAB 2 auf der mittleren Fahrspur mit 83 km/h befahren. Dabei waren die mittlere und rechte Spur mit einem Fahrstreifenbenutzungsverbot (rot gekreuztes Schrägbalkensymbol) versehen. Für die ganz linke Fahrbahn galt die Begrenzung auf 60 km/h.
Laut Bußgeldbescheid wurde er wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit vorsätzlicher Missachtung des Dauerlichtzeichens (rote gekreuzte Schrägbalken) zu einer Buße von 260,- € und 3 Punkten verurteilt.
Gegen dieses Urteil in I. Instanz legte der LKW-Fahrer Rechtsmittel ein.
Das OLG begründete dann seine Entscheidung damit, dass sich die Geschwindigkeitsbegrenzung ausdrücklich nur auf den linken Fahrstreifen bezogen habe. Insbesondere sei ebenfalls der Bußgeldrahmen des § 24 Abs. 2 StVG heranzuziehen, der eine ebenso harte Bestrafung bei Verstoß gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot ermöglicht wie bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und sogar die Möglichkeit eines Fahrverbotes im Sinne des §25 StVG eröffne. Das Urteil des Amtsgerichtes war aufgrund von Rechtsfehlern daher aufzuheben.
OLG Braunschweig 2014
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505.
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