Aufenthaltserlaubnis für Vietnamesin zwecks Pflege trotz Einreise mit Besuchervisum

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine vietnamesische Staatsangehörige reiste mit einem Besuchervisum nach Deutschland ein, um ihre Verwandtschaft zu besuchen. U. a. lebt eine ältere Tante im Bundesgebiet, deren Gesundheitszustand sich wenige Wochen nach Ankunft der Betroffenen drastisch verschlechtert.

Die Betroffene nimmt sich der intensiven Pflege und Betreuung der Tante sowohl tagsr als auch nachts an, da die in Deutschland lebenden Verwandten infolge anderweitiger Verpflichtungen hierzu nicht in der Lage sind.

Vor Ablauf des Besuchervisums beantragt Rechtsanwalt Zeljko Grgic für die vietnamesische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Der Familiennachzug nach der Vorschrift des § 36 Abs. 2 AufenthG kann ausschließlich zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte gewährt werden. Eine solche außergewöhnliche Härte ist anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des grundrechtlich besonders geschützten Rechts auf Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und im Vergleich zu den übrigen gesetzlich geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten.

Gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Borken legt Rechtsanwalt Grgic dar, dass die Voraussetzung der Vorschrift des § 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt ist, wonach der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist. Das Vorliegen eines solchen Bedürfnisses infolge schwerwiegender Erkrankung und erheblicher Pflegebedürftigkeit wird mittels ärztlicher Atteste dargelegt.

Nach Darlegung des gesicherten Lebensunterhaltes und bestehenden Krankenversicherungsschutzes erteilt die Ausländerbehörde die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG ausnahmsweise ohne Nachholung eines Visumsverfahrens, da sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die somit eingetretene erhebliche Pflegebedürftigkeit erst nach der Einreise der Betroffenen ergab.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Zeljko Grgic

Beiträge zum Thema