Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ​

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DER FALL DER HAMAS-ANGRIFFE AUF ISRAEL

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 haben wir sowohl in sozialen Netzwerken als auch auf den Straßen beobachtet, wie dieser Angriff von einigen als Befreiungsschlag für die Palästinenser gefeiert wird. Die Berliner Polizei berichtet von israelfeindlichen und gewaltverherrlichenden Aufrufen, insbesondere auf der Sonnenallee, die zur Auflösung von Versammlungen und zur Einleitung von Strafverfahren geführt haben. Zwar ist es im Rahmen der Meinungsfreiheit gestattet, die Politik Israels zu kritisieren, gerade im Kontext des aktuellen Konflikts. Jedoch kann die Verherrlichung der terroristischen Angriffe der Hamas aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die folgenden Erörterungen sind auf alle Situationen anwendbar, in denen einem Ausländer ein Bezug oder eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen wird. Dabei kann es auch zu Situationen kommen, wo das Anliegen auf den ersten Blick von humanitären Motiven geleitet worden ist oder es um den Kampf gegen Unterdrückung ging, wie zum Beispiel die Stärkung von Oppositionen gegen Assad im Bürgerkrieg in Syrien ab 2011, wo später einige Gruppierungen als terroristische Vereinigungen eingestuft worden sind, oder der Vorwurf, Unterstützer der PKK zu sein, mit dem viele Kurden konfrontiert werden.

Warum gibt es aufenthaltsrechtliche Konsequenzen? Die Einstufung der Hamas als terroristische Vereinigung in Deutschland impliziert, dass eine Befürwortung ihrer Taten als Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung angesehen werden kann.

Mögliche Folgen:

  • Aufenthaltsrechtliche Folgen: Die öffentliche Verherrlichung der Gewalttaten der Hamas kann als Gefahr für die demokratische Grundordnung interpretiert werden, was gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein Ausweisungsinteresse begründen kann. Dort heißt es, dass ein Ausweisungsinteresse besteht, „wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat (…).” Im Gegensatz zur Frage einer strafbaren Handlung umfasst die Unterstützung im Ausweisungsrecht auch das Werben für die Ideologie und die Ziele des Terrorismus. Dies schließt auch Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken ein (vgl. dazu jüngst VG Berlin in einem Urteil vom 23. August 2023, Az. 24 K 7/23).
  • Einbürgerung: Eine Verherrlichung der Taten der Hamas kann einer Einbürgerung entgegenstehen, da diese ein ernsthaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraussetzt.

Distanzierung als mögliche Lösung: Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG wird nicht angenommen, wenn der Ausländer sich „erkennbar und glaubhaft“ von seinem „staatsgefährdenden Handeln“ distanziert hat. Die Frage stellt sich besonders, wenn der Vorwurf schon einige Jahre zurückliegt und seitdem es zu keinen weiteren Vorfällen oder Erkenntnissen gekommen ist. Bloßer Zeitablauf reicht dabei jedoch nicht aus, vielmehr wird ein aktives Handeln gefordert. Auch die Einbürgerung erfordert die Darlegung einer Abkehr.
Stehen solche Vorwürfe im Raum, ist es ratsam, umgehend rechtlichen Beistand einzuholen. Wird zugleich ein Strafverfahren geführt, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der sowohl ausländerrechtliche Aspekte im Blick behält als auch die Strafverteidigung übernimmt.

Die Ausführungen gelten, wie gesagt, für alle Vorwürfe im Zusammenhang mit der Unterstützung terroristischer Vereinigungen, insbesondere dabei Vereinigungen wie die Taliban, PKK oder der Islamische Staat (IS).

Foto(s): https://rechtsanwaltskanzlei-laaser.de/

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