Untätigkeit bei Einbürgerungen durch die Behörden

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Was können Sie tun?

In letzter Zeit häufen sich die Meldungen über Verzögerungen bei Staatsangehörigkeitsverfahren in Deutschland. Dies ist vor allem auf die drastische Zunahme von Anträgen zurückzuführen. Viele Geflüchtete, die im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen sind, haben jetzt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Dies bedeutet, dass die ohnehin schon lange Bearbeitungsdauer von häufig 2-3 Jahren weiter verlängert wird.

Hinzu kommt, dass ab dem 1. Januar 2024 eine neue Einbürgerungsstelle eröffnet wird. Anstatt wie bisher von den Bezirksämtern, werden die Einbürgerungsanträge nun zentral vom Landesamt für Einwanderung (auch bekannt als Ausländerbehörde Berlin) bearbeitet. Laut einem aktuellen Bericht des rbb wird das neue Einbürgerungszentrum mit bis zu 40.000 offenen Anträgen starten. Viele dieser Anträge sind möglicherweise noch nicht digitalisiert, und mehr als ein Drittel der Stellen in der neuen Einbürgerungsbehörde sind noch nicht besetzt. Daher stößt dieses Vorhaben auf breite Kritik.[1]

Die entscheidende Frage ist, ob Sie als Antragsteller dies einfach hinnehmen müssen. Die Antwort lautet: Nein! Sie haben die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Es gibt eine Regelung, die besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, über Anträge in angemessener Frist zu entscheiden, sofern kein sachlicher Grund vorliegt, dies nicht zu tun. Diese Entscheidung muss in der Regel innerhalb von drei Monaten erfolgen.

Die entscheidende Frage ist also, ob die Überlastung ein sachlicher Grund ist, um nicht in angemessener Zeit zu entscheiden. Die Rechtsprechung, sowohl hier in Berlin als auch bundesweit, ist hier eindeutig: Nein!

So entschied das Oberverwaltungsgericht Bautzen (Beschluss vom 14.2.2023 – 3 E 2/23) kürzlich: Normale Ausfallzeiten wegen Krankheit müssen organisatorisch aufgefangen werden. Ist eine Behörde generell überlastet oder steigert sich die Arbeitsbelastung kontinuierlich, ohne dass darauf reagiert wird, begründet dies keinen zureichenden Grund (Schoch/Schneider/Porsch Verwaltungsrecht, 43. EL, Stand: Aug. 2022, § 75 Rn. 8; Leisner VerwArch 91 (2000), S. 227, 257).

Ein sachlicher Grund kann jedoch vorliegen, wenn die Behörde den Antrag nicht bearbeiten kann, weil wichtige Dokumente fehlen, die der Antragsteller hätte vorlegen müssen, oder wenn es sich um eine besonders komplexe Sachlage handelt. Die „Drei-Monatsfrist“ bedeutet jedoch auch, dass die Behörde innerhalb dieser Frist etwaige fehlende Unterlagen nachfordern muss. Sie muss Ihren Antrag insgesamt bearbeiten.

Wenn Sie also alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entscheidet, haben Sie die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben.

Gerne unterstütze ich Sie dabei. Die Kosten, die Ihnen entstehen, werden in der Regel der Gegenseite auferlegt, wenn die Klage erfolgreich ist. Kontaktieren Sie mich direkt über die Homepage oder per E-Mail an inf@ra-laaser.de.

[1] https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2023/11/einbuergerung-berlin-zentrum-deutsche-staatsangehoerigkeit-antraege.html

Foto(s): http://strafverteidigung-laaser.de

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