Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bei Kaskoversicherung?

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Am 29.01.2015 kam der Kläger mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten versichert war, auf schneeglatter Fahrbahn von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug rutschte eine Böschung herab und prallte gegen einen Baum, wo es dann zum Stehen kam. 

Der Kläger beauftragte sogleich die Bergung des Fahrzeugs, wobei die Polizei nicht hinzugezogen wurde. Im Rahmen der Schadensabwicklung wurde dafür die Straßenmeisterei herangezogen, welche eine Besichtigung des Baums veranlasste und feststellte, dass ein Schaden am Baum nicht entstanden ist und weder Wiederherstellungskosten noch Behandlungskosten angefallen seien.

Am Fahrzeug entstand jedoch ein Totalschaden (Reparaturkosten 17.567,64 €, Wiederbeschaffungswert 15.500 €, verbleibender Restwert 5.990,00 €).

Der Versicherer (Beklagte) lehnte eine Regulierung des entstandenen Totalschadens am Pkw mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt habe, indem er die Polizei nicht hinzuzog. Diese hätte nämlich feststellen können, ob der Versicherungsnehmer eventuell fahruntüchtig gewesen sei. Nach Ansicht der Beklagten könne auch eine Alkoholisierung des Versicherungsnehmers ursächlich für den Unfall gewesen sein und nicht eine wetterbedingte Schneeglätte.

Des Weiteren brachte die Beklagte vor, dass ein Sachverständigengutachten einen erheblichen Fremdschaden von ca. 3.000 € brutto an dem Baum festgestellt habe, welchen der Versicherungsnehmer der Versicherung nicht mitgeteilt hatte.

Bei solch einem Fremdschaden wäre die Hinzuziehung der Polizei – nach Ansicht der Beklagten – unbedingt erforderlich gewesen. Der Versicherte sei nämlich dazu verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein könne.

Die Beklagte bestritt mit Nichtwissen, dass die Straßenmeisterei unverzüglich informiert worden sei und von dort sogar die Auskunft erhalten habe, dass am Baum keinerlei Schäden entstanden seien.

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistung in Höhe von 9.300 € aus dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag hat.

Am Baum sei kein feststellbarer Fremdschaden entstanden. Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Auch das eingeholte Sachverständigengutachten hatte keinerlei nennenswerte Schäden ergeben.

Der Kläger führte des Weiteren in seiner Anhörung aus, dass das Fahrzeug nicht am Baum mit einem lauten Knall abrupt stehen geblieben war, sondern es sich beim Rutschen auf dem Hang bereits verlangsamt hatte und dort zum Stehen gekommen war. Nicht einmal die Airbags hätte der „Aufprall“ ausgelöst.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Erkennbarkeit eines Schadens, der ein Ausmaß erreicht, der den Kläger zu weiteren Maßnahmen zur Ermöglichung von Feststellungen hätte veranlassen müssen, im vorliegenden Fall nicht gegeben war. 

Die Erkennbarkeit ist vom Versicherer zu beweisen. Nach Ansicht der Gerichts entfällt ein Fremdschaden dann, wenn der Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden muss.

Vorliegend hat der Berechtigte, außer Feststellungskosten, keinen Schaden geltend gemacht.

Der Sachverständige hat zudem für das Gericht nachvollziehbar und unter Berücksichtigung anderweitiger Feststellungen in einem Privatgutachten ausgeführt, dass ein Schaden nicht entstanden ist. Dem hat sich auch das Gericht nach eigener Prüfung angeschlossen.

Sieht der Kaskoversicherungsvertrag eine Obliegenheit des Versicherten vor, im Falle eines Fremdschadens dem Versicherer Feststellungen zur ermöglichen, so greift diese Obliegenheit nur dann, wenn der Fremdschaden erkennbar ist.

Wenn jedoch der Zeuge der Straßenmeisterei und der gerichtliche Sachverständige keinen Schaden am Baum selbst feststellen konnten, kann eine Vermögenseinbuße im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht „erkennbar“ sein. Laut Gericht sei ein bestehender Schaden keinesfalls „erkennbar“. 

Das Gericht hat deshalb entschieden, dass der Kläger, in Anbetracht aller Umstände, keine versicherungsrechtliche Obliegenheit verletzt hat. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung der Sichtbedingungen am Unfallort zur Unfallzeit und bei Würdigung der winterlichen Bedingungen neben der Straße. 

Die Klage des Versicherungsnehmers hatte somit Erfolg. 

LG Schweinfurt, Urteil vom 13.04.2017

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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