Auflösung des Betriebsrats wegen Datenschutzverstößen – Arbeitsgericht Iserlohn 2 BV 5/19

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Ein Betriebsrat verstößt in grober Weise gegen seine gesetzlichen Pflichten, wenn er sensible personenbezogene Daten der Mitarbeiter ohne deren Einwilligung an einen großen Empfängerkreis von externen Dritten weitergibt.

In einem Unternehmen der Automobilzulieferungsbranche beschloss die Arbeitgeberin die Stilllegung des Betriebs und kündigte mit Interessenausgleich und Sozialplan der Belegschaft. Der Betriebsrat vermutete einen versteckten Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Der Betriebsratsvorsitzende stellte deswegen den gekündigten Arbeitnehmern einen digitalen Ordner mit gesammelten Informationen, wie Vermerken, Lohnunterlagen, Sozialdaten und weiteren personenbezogenen Daten mit 150 MB zur Verfügung.

Das Arbeitsgericht Iserlohn (2 BV 5/19, Beschluss vom 14.01.2020) erkannte darin einen massiven Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, Missachtung der Vertraulichkeit persönlicher Information durch entsprechende Weitergabe an Dritte, Verletzung von Geheimhaltungspflichten und zum anderen eine massive Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und löste das gesamte Gremium auf. Es handelte sich laut Kammer um einen groben Verstoß gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, so dass unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsführung des Betriebsrats untragbar erscheine. Ein Verschulden des Betriebsrats sei dabei nicht erforderlich. Insbesondere das systematische Sammeln der Daten „in beispiellosen Umfang“ stellte für die Kammer eine Handlung dar die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Beteiligten als nicht mehr möglich erscheinen lasse.

Das Betriebsratsgremium musste sich die Verstöße durch den Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Betriebsratsmitglieds zurechnen lassen, weil sämtliche Betriebsratsmitglieder über das Vorgehen informiert waren und es geduldet hatten.

Das Arbeitsgericht sah es nach keiner einzigen Vorschrift gerechtfertigt an, dass der Betriebsrat systematisch und umfangreich Daten gesammelt, analysiert und an Dritte weitergegeben hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um persönliche Daten, sondern auch um solche Daten der Arbeitgeberin handelte, die für Wettbewerber der Arbeitgeberin interessant sein könnten.

Betriebsräte nutzen Daten für vielfältige Zwecke. Betriebsratsgremien, aber auch einzelne Betriebsratsmitglieder sollten sich Klarheit darüber verschaffen, wofür sie Zuständig sind und was sie dürfen bzw. was verboten ist. Dem systematischen Sammeln, Analysieren und Weitergeben von sensiblen Daten hat das Arbeitsgericht Iserlohn hier eine eindeutige Absage erteilt. Betriebsräte sollten sich durch passende Schulungen, bzw. rechtliche Beratung fit machen für den richtigen Umgang mit den ihnen zur Verfügung gestellten Daten. Der Ansatz, gekündigte Arbeitnehmer bei Ihrer Kündigungsschutzuklage zu unterstützen, rechtfertigt ein solches Vorgehen jedenfalls nicht.


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