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Aufsichtspflicht – Fünfjähriger fährt Fußgänger an

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
[image]Sollen Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, muss eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorliegen und der Schaden durch korrektes Verhalten vermeidbar gewesen sein. Eltern müssen auf kleine Kinder besonders aufpassen. Nicht nur, damit das Kind wohlbehalten bleibt, sondern ebenfalls, damit niemand anderes Ein Fünfjähriger darf unter Umständen auch einmal allein losradeln zu Schaden kommt. Je älter ein Kind allerdings wird, umso mehr Freiraum sollten die Eltern ihm zugestehen. Aber manchmal ist es schwierig, bei der elterlichen Aufsichtspflicht die richtige Balance zu finden.

Verantwortung der Eltern

Wie viel Aufsicht bei einem Kind nötig ist, richtet sich nach vielen Faktoren, etwa nach seinem Alter, seiner Entwicklung und auch nach der Gefährlichkeit der jeweiligen Situation. Das verdeutlicht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein fünfjähriges Kind war mit einem Bekannten der Mutter auf dem Spielplatz. Nach einiger Zeit entfernte sich der Junge mit seinem Fahrrad. Als er auf dem Gehweg um eine Ecke bog, an der es Sträucher und Gebüsch gab, fuhr er einen Fußgänger an. Der ältere Mann wurde am Bein verletzt und forderte Schadensersatz von der Mutter.

Konkrete Situation

Aber das OLG wies seine Schadensersatzklage ab, da die Mutter nach Ansicht der Richter nicht gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen hatte. Dabei berücksichtigten sie unter anderem, dass sich der Junge vor Ort gut auskannte und mit seinem Fahrrad ordnungsgemäß auf dem Gehweg fuhr. Ein Kind von fast sechs Jahren müsse die Gelegenheit haben, sich einmal eigenständig und unabhängig zu entfernen. Zudem hätte sich der Unfall auch bei einer strengeren Aufsicht nicht vermeiden lassen. Schließlich ereignete sich der Zusammenstoß an einer unübersichtlichen Stelle, sodass auch der erwachsene Bekannte den Fußgänger nicht hätte bemerken und den Jungen daher auch nicht hätte warnen können, so das OLG.

(OLG Koblenz, Urteil v. 24.08.2011, Az.: 5 U 433/11)

(WEL)
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