Aufsichtsräte: Pflichten und Haftung - mehr Verantwortung für Frauen aufgrund der Frauenquote

  • 3 Minuten Lesezeit

Nunmehr gilt das Gesetz über Frauenquoten in Führungsgremien. Es legt einen Frauenanteil von 30 % in börsennotierten Gesellschaften sowie Zielvorgaben für die Erhöhung des Frauenanteils in rund 3500 weiteren Unternehmen fest. Auch für Frauen stellt sich daher vermehrt die Frage nach ihren Pflichten als Aufsichtsrat und den Gefahren, die ein solches Amt mit Blick auf die Haftung nach sich ziehen kann.

Dass Aufsichtsratsmitglieder für eine Verletzung in ihrem Amt haften, ergibt sich aus dem Aktiengesetz und dort § 116 AktG, welcher wiederum auf die Vorstandshaftung (§ 93 AktG) verweist. Diese Regelung gilt dabei auch entsprechend für Aufsichtsräte einer GmbH (§ 52 GmbHG).

Vorab ist festzustellen, dass sich die Fälle der Haftung, sowohl was die Haftung von Aufsichtsrats- als auch Vorstandsmitgliedern betrifft, mehren. Die Gründe hierfür sind unterschiedlicher Natur. Betrachtet man den Aufsichtsrat, stellen sicherlich die zunehmende Gesetzgebung und Pflichtensteigerung in dem Bereich sowie die Professionalisierung der Arbeit in den Aufsichtsräten Gründe dar; des Weiteren ist das Vorhandensein von D & O Versicherungen und der mögliche Rückgriff auf die Deckungssumme zu nennen.

Aufgaben des Aufsichtsrats

Dem Aufsichtsrat obliegt die Aufgabe, die Leitung des Unternehmens durch den Vorstand zu überwachen. Er hat die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtmäßigkeit der Vorstandsarbeit zu überwachen, wobei sich diese Pflicht über die Gesellschaft hinaus auf die Tochtergesellschaften erstreckt.

Im Normalfall umfasst die Pflicht

  • die Prüfung der Geschäftsführung durch den Vorstand, aber nicht in allen Einzelheiten,
  • die Prüfung der Berichte des Vorstands (§ 90 AktG),
  • die Überprüfung, ob ein Risiko-Managementsystem eingerichtet ist und wirksam funktioniert (Neubürger, LG München, NZG 2014, 345; streitig).
  • die Prüfung des Jahresabschlusses,
  • die Prüfung, soweit veranlasst, ob Ersatzansprüche gegenüber dem Vorstand bestehen und geltend gemacht werden können,
  • die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer (§ 111 Abs. 2 AktG, die Überwachung der Unabhängigkeit des Prüfers vom Unternehmen).

Risiko- bzw. Krisensituation

In Risiko- und Krisensituationen ist regelmäßig von einer Intensivierung der Überwachung auszugehen; in diesem Fall kann eine Einzelfallprüfung der Geschäftsvorfälle, Buchungen und Zahlungseingänge sowie eine Überwachung der möglichen Pflicht zur Insolvenzantragstellung erforderlich sein (OLG Stuttgart, AG 2012, 762, 764).

In jeder Situation können die Berichte des Vorstands nach § 90 AktG einen Anlass darstellen, Angelegenheiten zu überprüfen, etwa einer unbefriedigenden Rentabilität nachzugehen. Stellt der Aufsichtsrat rechtswidrige Maßnahmen fest, besteht eine Pflicht zum Einschreiten. Ebenso bei der Feststellung von Geschäften, die ein unverhältnismäßig hohes Risiko – gemessen am Unternehmen – bedeuten. Das einzelne Mitglied hat sich Gehör zu verschaffen und ggf. einen gefassten Beschluss anzufechten; ein „Dagegenstimmen“ reicht regelmäßig nicht, um sich einer Haftung zu entziehen.

Sieht die Satzung Zustimmungsvorbehalte (Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften des Aufsichtsrats) vor, kann sich eine Haftung auch daraus ergeben, dass der Aufsichtsrat die Zustimmung zu leichtfertigen Geschäften erteilt (Landgericht Stuttgart AG 208, 273 f.). Bei der Beurteilung kann ggf. die Business Judgement Rule zur Anwendung gekommen.

Haftung

Der Aufsichtsrat haftet für den Schaden der Gesellschaft, soweit er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht den Maßstab eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds anwendet. Dieser Verschuldensmaßstab gilt für alle Mitglieder in gleicher Weise, wobei nach Sicht des Bundesgerichtshofs jedes Aufsichtsratsmitglied die Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muss, die zum Verständnis der Beurteilung aller normalen Geschäftsvorgänge erforderlich sind.

Beispielsweise wurde eine Haftung durch die Rechtsprechung bejaht:

  • bei der Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem Verkauf eines Grundstücks unter dem marktgängigen Preis,
  • der Untätigkeit des Aufsichtsrats bei leichtfertigen Maßnahmen des Vorstands,
  • der Ausübung des Amts ohne eigenes Bild von der Geschäftstätigkeit,
  • der Hinnahme von Verzögerungen bei der Stellung des Insolvenzantrags.

Erste Empfehlungen

Die Risiken des Amts als Aufsichtsrat sind nicht unerheblich, zumal oft hohe Summen in Rede stehen, sodass es sich jedenfalls empfiehlt, eine ausreichende Versicherung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied abzuschließen. Des Weiteren empfiehlt es sich, auf eine hinreichende Selbstorganisation im Aufsichtsrat hinzuwirken und die Kontrollmittel, die dem Aufsichtsrat bzw. dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung stehen, einzusetzen und zu nutzen. Hierzu zählen etwa die Einholung von ad-hoc-Berichten beim Vorstand (§ 90 Abs. 3, 4, 5 S. 1 und 2 AktG), die Ausübung des Prüfungsvorbehalts (§ 111 Abs. 2 AktG) oder das Setzen eines Zustimmungsvorbehalts.

Gerne informieren wir Sie genauer über Ihre Rechte. Auch helfen wir Ihnen, soweit Ansprüche gegen Sie aus einer behaupteten Pflichtverletzung geltend gemacht werden. Besteht eine D & O-Versicherung, ist die unverzügliche Meldung des Schadens der erste erforderliche Schritt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Maul Janson-Czermak Eska Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten

Beiträge zum Thema