Abmahnung der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt a.M. - Handynummer doppelt vergeben?

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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit mit der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Frankfurt am Main und meiner Mandantin. Unsere Mandantin erhielt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, in der ihr vorgeworfen wurde, in den letzten Monaten unter mobile.de eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote und damit unter Ausschluss der Gewährleistung offeriert zu haben, wobei Sie zur Kontaktaufnahme ihre Handynummer angegeben habe. Aus der Anzahl der zum Kauf angebotenen Fahrzeuge schloss die Innung, dass meine Mandantin nicht als private Verkäuferin, sondern vielmehr als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB unter Umgehung von Gewährleistungspflichten auftrat.

Es standen daher zwei Vorwürfe im Raum. Zum einen der der ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile bzw. der unlauteren Wettbewerbshandlung i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG, da der Privatanbieterbereich des genutzten Verkaufsportals im Internet kostenfrei ist, während gewerbliche Angebote üblicherweise kostenpflichtig sind. Zudem könnte durch die Platzierung der Angebote im Privatanbieterbereich des Portals zusätzlich die Aufmerksamkeit auch von Kunden geweckt werden, die sich auf Verkäufe aus privater Hand beschränken wollten.

Zum anderen sei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG begangen worden. Durch das Vorspiegeln von Privatangeboten sei der Eindruck erweckt worden, die Beklagte sei Verbraucherin und nicht zum Zwecke der angeblich eigentlichen gewerblichen Tätigkeit tätig. Auch sei die Handlung unlauter i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG, da die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern gem. § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst worden sei, weil eine wesentliche Information nicht angegeben wurde. Ebenso wurden Verstöße gegen das Unterlassungsklagengesetz vorgeworfen.

Im Ergebnis wurde von unserer Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert in Verbindung mit der Androhung der Einreichung einer Unterlassungsklage bei nicht fristgerechter Unterzeichnung.

Meine Mandantin wandte sich nun an mich und erklärte, sie gehe in Wahrheit einer völlig anderen beruflichen Tätigkeit nach, habe sich nie als Verkäuferin von Fahrzeugen bei mobile.de registrieren lassen und noch nie ein Fahrzeug über das Internet zum Verkauf angeboten. Die betroffene Rufnummer sei vielmehr einem Handy zuzuordnen, welche sie für ihren Lebensgefährten aus den USA hatte einrichten lassen, um während seiner Besuchszeiten in Deutschland darüber mit ihm telefonieren zu können.

Es war nun an uns zu beweisen, dass es nicht unsere Mandantin war, die die fraglichen Verkaufsangebote ins Internet gestellt hatte.

Nach eingehender Recherche stellte sich folgender Sachverhalt heraus:

Meine Mandantin hatte Monate nach Einrichtung der Handynummer versehentlich mehrmals die falsche PIN-Nummer eingegeben und wandte sich an den betreffenden Handy-Shop mit der Bitte um Hilfe. Dort wurde, wie sich nach Korrespondenz mit dessen Anwalt herausstellte, versehentlich noch eine andere Prepaid-SIM-Karte aktiviert, die aber nicht ihr, sondern wohl später dem eigentlichen „Täter“ ausgehändigt wurde.

Im Zusammenspiel mit dem Anwalt des Shops konnte sodann der Fall gegenüber der Gegenseite restlos aufgeklärt werden, sodass meine Mandantin weder einer Unterlassungserklärung abgeben noch Zahlungen leisten musste und auch die eigenen Anwaltskosten dem Handy-Shop in Rechnung stellen konnte.

Zur Vermeidung drohender einstweiliger Verfügungen empfehle ich dringend die Einholung anwaltlichen Rates. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, um in einem kostenlosen ersten Orientierungsgespräch die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Gegenwehr ausloten zu können. Wenden Sie sich diesbezügliche gerne per E-Mail bzw. Telefon an mich.


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