Aufstieg der „UG (haftungsbeschränkt)“ zur vollwertigen GmbH durch Sacheinlage

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Inzwischen ist die Begeisterung deutscher Unternehmensgründer für ausländische Gesellschaftsformen mit Haftungsbeschränkung aber ohne Mindestkapital, wie die englische Private Limited (kurz: „Ltd."), als vermeintlich kostengünstige Alternative zur Gründung einer GmbH weitgehend verflogen. Die Bedenken in Bezug auf die deutsche Alternative, die Unternehmergesellschaft (kurz: „UG") genannte Variante der GmbH, haben sich dagegen als weitgehend unbegründet herausgestellt. Insbesondere der notwenige Namenszusatz der UG "haftungsbeschränkt" wirkt sich in der Praxis nicht so geschäftshemmend aus wie befürchtet.

Als weiterer Nachteil gegenüber der GmbH wird das Sacheinlagenverbot des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG angesehen. Das Stammkapital einer GmbH kann durch die Einlage von Sachwerten aufgebracht und erhöht werden, die dann auch betrieblich genutzt werden können. Bei der UG ist eine Erhöhung dagegen ausschließlich durch Erbringung von Bareinlagen möglich, was zur Bindung von wichtigem Kapital führt.

Lange war unklar, ob das Sacheinlagenverbot auch dann gilt, wenn mit der Einlage das Stammkapital einer GmbH von EUR 25.000 gem. § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht oder überschritten wird und die UG faktisch in eine GmbH übergeht (so noch OLG München v. 23.09.2010; OLG Hamburg v. 12.11.2010). Damit wäre es für den Unternehmer unter Umständen sogar schwieriger, eine UG durch die Aufwendung der erforderlichen Bareinlagen zur GmbH aufzustocken, als eine GmbH mittels Sacheinlagen neu zu gründen.

Diese Zweifel hat der BGH nun mit Beschluss vom 19.04.2011 ausgeräumt und klargestellt, dass das Sacheinlagenverbot nicht gilt, wenn die Sacheinlage zu einer den Betrag des Mindeststammkapitals einer GmbH erreichenden oder übersteigenden Erhöhung des Stammkapitals der UG führt (so auch OLG Stuttgart v. 13.10.2011, OLG München v. 7.11.2011).

Die Entscheidung des BGH schafft nicht nur Sicherheit bzgl. der Modalitäten der Kapitalerhöhung, sondern erleichtert und beschleunigt auch den Übergang zur vollwertigen GmbH. Die Benachteiligung gegenüber der GmbH-Neugründung wird ausgeräumt. Die UG kommt somit ihrem Ziel näher, einen komfortablen Einstieg in den Betrieb einer haftungsbeschränkten Gesellschaft zu ermöglichen. Die UG dürfte damit gegenüber Gesellschaftsformen wie der Ltd. auch weiter an Attraktivität gewinnen.

Rechtsanwalt Andreas Schauerte

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