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Sind Mieter im Mietvertrag nicht wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und haben sie eine unrenovierte Wohnung übernommen, können sie vom Vermieter verlangen, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Eine so eingetretene Verbesserung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung führt aber dazu, dass die Mieter sich an den anfallenden Kosten beteiligen müssen.

 Im konkreten Fall mieteten die Kläger im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine unrenovierte Wohnung in Berlin. Aus Sicht der Mieter habe sich der Zustand der Wohnung zwischenzeitlich verschlechtert. Die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag sei unwirksam. Daher sei der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Wohnung nach einer Mietzeit von 14 Jahren im Vergleich zum unrenovierten Anfangszustand weiter verschlechtert habe. Sie forderten die Vermieterin im März 2016 auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem eingeholten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Vor Gericht klagten die Mieter auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses für die geplante Renovierung.

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieter. Zur Begründung führte er aus, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da ihnen eine unrenovierte Wohnung überlassen und hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. Den Vermieter trifft eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der Zustand wesentlich verschlechtert habe. Eine Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes sei in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liege auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter sei daher sach- und interessengerecht. Durch die Renovierung werden jedoch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt. Der Mieter erhält nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem ursprünglichen Zustand. Vor diesem Hintergrund entschied der BGH, dass der Mieter in solchen Fällen vom Vermieter eine Renovierung verlangen kann, sich aber in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, bedeutet dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung.

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