LIEB-Tipps für Arbeitnehmer: Plötzlich angesetztes Personalgespräch

  • 1 Minuten Lesezeit

Vielleicht schrillen ja schon die Alarmglocken – oftmals zu Recht! Erwartet man nicht gerade eine Beförderung und gab es im Vorfeld vielleicht schon Unstimmigkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, werden Sie – im Büro angekommen – nach Vorhalt Ihrer Verfehlungen meist vor eine Wahl gestellt:

(fristlose) Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Und was nun?

Regel Nr. 1: Ruhig bleiben! Auch wenn man geschockt sein mag, die Nerven zu verlieren, bringt Sie nicht weiter. Verbale Ausfälle können ggf. gegen Sie verwendet werden.

(goldene) Regel Nr. 2: einen Aufhebungsvertrag auf keinen Fall sofort unterschreiben, sondern sich zumindest 24, besser 48 Stunden Bedenkzeit einräumen lassen.

Regel Nr. 3: wird Ihnen keine Bedenkzeit gewährt, dann lieber die ggf. fristlose Kündigung mitnehmen.

Denn ist der Aufhebungsvertrag einmal unterschrieben, lässt sich im Nachhinein nur sehr schwer etwas dagegen machen. In Frage kommt eigentlich nur eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung. Der Arbeitgeber darf Sie aber sogar mit einer Kündigung bedrohen („Entweder Sie unterschreiben oder ich kündige Ihnen fristlos!“), wenn der verständige (Juristendeutsch für „durchschnittlich vernünftige“) Arbeitgeber eine Kündigung zumindest in Betracht ziehen durfte. Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung letzten Endes auch wirksam wäre, es muss nur einen einigermaßen nachvollziehbaren Kündigungsgrund geben. Die Anfechtung vor Gericht durchzubringen ist recht schwer. Hier haben eindeutig die Arbeitgeber die besseren Karten.

Bei der Kündigung ist das anders. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (i.d.R. bei mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb), liegen die Hürden für eine wirksame Kündigung ziemlich hoch.

Wird Ihnen Bedenkzeit zu einem Aufhebungsvertrag eingeräumt, bitte umgehend einen Anwalt kontaktieren. Dieser muss den Aufhebungsvertrag, auch im Hinblick auf eine mögliche Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, genau prüfen.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne und vergeben auch kurzfristig Besprechungstermine.

Foto(s): Jörg Steinheimer/LIEB

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Steinheimer

Beiträge zum Thema