Ausfallhonorar: Absage wegen Corona

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Wann ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar bei der Absage von Veranstaltungen besteht. Ein Anspruch auf ein Ausfallhonorar besteht nicht, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Nicht jede Absage wegen des Coronavirus stellt jedoch einen Fall von höherer Gewalt dar.

Was versteht man unter höherer Gewalt?

Unter höhere Gewalt wird im deutschen Recht ein Ereignis verstanden, auf welches keiner der Beteiligten Einfluss hat, welche unvorhersehbar ist und auch nicht mit äußerster Sorgfalt verhindert werden kann. Dazu zählen Krieg, Sturm, Terror, Epidemien, etc.).

Coronavirus als Fall der höheren Gewalt

Bei der Frage, ob es sich bei der Absage einer Veranstaltung wegen des Coronavirus um höhere Gewalt handelt, sind vor allem zwei Konstellationen (öffentliche Warnung sowie behördliche Untersagung) denkbar. Allerdings müssen in jedem Einzelfall die konkreten Umstände (vertragliche Konstellation etc.) beachtet werden.

Öffentliche Warnung:

Sofern eine öffentliche Stelle, beispielsweise das zuständige Gesundheitsamt oder das Robert Koch Institut, eine Warnung für Veranstaltungen (beispielsweise unter 1.000 Teilnehmer*innen) ausspricht, ist es zweifelhaft, ob höhere Gewalt vorliegt. Bei einer Absage der Veranstaltung auf Grundlage einer Warnung ist das Risiko für die Veranstalter sowie die Chance der Künstler*innen groß, dass die Künstler*innen Honoraransprüche gegen die Veranstalter durchsetzen können. Sagt ein Veranstalter eine Veranstaltung ab, ohne dass höhere Gewalt vorliegt, muss er in der Regel das Honorar von Künstler*innen zahlen, die für die Veranstaltung gebucht wurden (vgl. §§ 649, 615 BGB). Künstler*innen müssen sich aber ersparte Aufwendungen, zusätzlich erhaltenes Honorar oder böswillig nicht zusätzlich erhaltenes Honorar anrechnen lassen. Das heißt, dass sich der Honoraranspruch der Künstler*innen reduziert. Ersparte Aufwendungen sind Reisekosten, die entgegen der ursprünglichen Honorarkalkulation doch nicht anfallen.

 Handlungsempfehlung bei der Absage von Veranstaltungen

  • Verschiebung des Veranstaltungstermins
  • Vereinbarung eines Anteils des vereinbarten Honorars (Ausallhonorar)
  • Bewahren Sie Vertragsvereinbarungen und Absagen in schriftlicher Form zur Dokumentation auf und dokumentieren Sie die Ihnen entgangene Honorare. Dies könnte zu einem späteren Zeitpunkt zur Beantragung von Entschädigungsleistungen o.ä. nützlich werden.
  • Beim Abschluss neuer Verträge verhandeln Sie bereits jetzt über mögliche Ausfallhonorare.

Behördliche Untersagung:

Bei einer behördlichen Untersagung der Durchführung der Veranstaltung wird in der Regel ein Fall der höheren Gewalt vorliegen. Sagt ein Veranstalter eine Veranstaltung wegen höherer Gewalt ab, entfällt in der Regel der Honoraranspruch allen Künstler*innen, die Leistungen bei der Veranstaltung erbringen sollen. In diesem Fall empfiehlt es sich weitere Entschädigungsmöglichkeiten zu prüfen.

Umgang mit Fördergelder

  • Berliner Senat
  • Kulturstiftung des Bundes
  • Der Fonds Darstellende Künste 

Quarantäne: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Auch Selbständige, die nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG).

GVL

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) bietet Inhaber eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene, die durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben, eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro. Betroffene wenden sich zur Beantragung und Glaubhaftmachung bitte direkt an die GVL.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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