Ausgleichsansprüche gegen die Eltern der Partnerin nach gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 04.03.2015 (XII ZR 46/13), dass, sollte jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen erbringen, in einer Immobilie, welche von ihm und seiner mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnt wird und im Eigentum ihrer Eltern steht, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, nicht ohne weiteres von einem Kooperationsvertrag zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden kann.

Grundsätzlich können Arbeitsleistungen nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger mit der Tochter der Beklagten sowie einem aus der Beziehung hervorgegangenem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und sich, um die Wohnsituation seiner Familie zu verbessen, an dem Um- und Ausbau des Hauses der Beklagten beteiligt. Er hatte 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 € an Material bezahlt sowie über ein Jahr hinweg die Raten in Höhe von monatlich 158 Euro des von den Beklagten zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehens getragen. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft und Auszug aus der Wohnung hatte der Kläger von den Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 € verlangt.

Der BGH hat die Klage abgewiesen. Im vorliegenden Fall kamen Ausgleichsansprüche nicht in Betracht. Der Kläger habe im entschiedenen Fall nicht fremdnützig, sondern zur Verbesserung der Wohnverhältnisse seiner eigenen Familie gehandelt. Durch mietfreies Wohnen hatte hier der Kläger bereits einen seiner Zuwendung entsprechenden Nutzen erhalten.

Das bedeutet, ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Investitionen in eine Immobilie der Eltern der Lebensgefährtin zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verloren.


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