Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche unter Miterben

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Erteilt der Erblasser seinem nächsten Angehörigen (Erben) eine Kontovollmacht und kümmert sich dieser auch um sonstige Angelegenheiten des Erblassers, so beruht die Bankvollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis und begründet keinen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch aus § 666 BGB. Ein Auskunftsanspruch unter Miterben aus §§ 2027, 2018 BGB setzt voraus, dass sich der in Anspruch genommene Miterbe bei Inbesitznahme des Nachlasses eine nicht gegebene Alleinerbenstellung anmaßt. Allein die Miterbenstellung begründet keine Sonderbeziehung, die zu einem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verpflichtet.

OLG Köln (16. Zivilsenat), Beschluss vom 11.05.2017 – 16 U 99/16

Ein Anspruch gegen den Erben auf Erteilung einer Auskunft aus übergangenem Recht des Erblassers aus § 666 BGB i. V. m. §1922 BGB besteht nicht. Ein Auftragsvertragsverhältnis zwischen Erblasser und Erben gemäß § 662 BGB liegt nicht vor, weil sich die Parteien nach objektiven Kriterien betrachtet rechtsgeschäftlich nicht binden wollten. Die Erteilung der Vollmacht erfolgte aufgrund eines besonderen Vertrauens, in einem solchen Vertrauensverhältnis wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Das besondere Vertrauensverhältnis liegt darin begründet, dass der Erbe sich im gesteigerten Maße um den Erblasser kümmert.

Ein Anspruch auf Auskunft gegen den Miterben besteht auch nicht aus § 2027 BGB. Der Miterbe ist kein Erbschaftsbesitzer gemäß § 2018 BGB, er hat nicht etwas aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt. Die Begründung des alleinigen Besitzes an Nachlassgegenständen durch den Miterben kann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit der Negierung des den weiteren Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich zudem nicht aus § 242 BGB. Ein in § 242 BGB anzusiedelnder Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftsgläubiger in entschuldbarer Weise über ein ihm zustehendes Recht im Ungewissen ist und das der Auskunftsschuldner dem unschwer abhelfen kann. Dabei ist aber grundsätzlich eine Sonderbeziehung zwischen beiden Personen erforderlich. Durch die Miterbenstellung wird eine Sonderbeziehung nicht begründet. Bei fehlender Sonderbeziehung ist Voraussetzung für eine Auskunftspflicht als unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben mitgeschuldete Nebenverpflichtung ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch. Ein solcher besteht ebenfalls nicht.


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