Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts und Pflichtteilsergänzung

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Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 III BGB gehindert sein (Fortführung von Senat, BGHZ 125, 395 = NJW 1994,1791).

BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15

Für den Fristbeginn ist auf den Eintritt des Leistungserfolgs abzustellen, bei Grundstücken also auf die Umschreibung im Grundbuch. Eine Leistung i.S.v. § 2325 III Hs. 1 BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Wird bei einer Schenkung der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden.

Hinsichtlich vorbehaltener Wohnrechte ist davon auszugehen, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 III BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich ein Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können. Nur vereinzelt hat die Rechtsprechung bei vorbehaltenen Wohnrechten bisher die Frist nicht mit der Eigentumsumschreibung beginnen lassen. Dies hat das OLG München etwa für den Fall angenommen, dass sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus bezieht. Das OLG Düsseldorf ist ferner davon ausgegangen, es liege keine Leistung i.S.v. § 2325 III BGB vor, wenn dem Erblasser weiterhin wesentlicher Einfluss auf die Verwendung des Hausgrundstücks eingeräumt werde.

Eine Leistung liegt vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.


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