Auskunftsanspruch des Betriebsrats: Auch über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals?

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Der Betriebsrat ist verpflichtet, sich für den betrieblichen Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen. Daher kann er vom Arbeitgeber Auskunft über Arbeitsunfälle verlangen, die sich bei der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur ereignen. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Arbeitsunfälle von Fremdpersonal auf dem Betriebsgelände.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.03.2019.

Zum Sachverhalt: Arbeitsunfall des Fremdpersonals

Im entschiedenen Fall betreibt die Arbeitgeberin ein Unternehmen für Zustelldienste. Es gibt einen Betriebsrat. Im Rahmen eines Werkvertrags waren auf dem Betriebsgelände auch Mitarbeiter eines anderen Unternehmens tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten während ihrer Tätigkeit auf dem Betriebsgelände verletzten, verlangte der Betriebsrat Informationen über diesen Vorgang von der Arbeitgeberin. Zudem forderte er die Arbeitgeberin auf, Kopien der Unfallanzeigen vorzulegen sowie zukünftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert zu werden.

Zur Entscheidung: Auskunftsrecht zu Arbeitsunfällen des Fremdpersonals

Mit dem Begehren blieb der Betriebsrat in den Vorinstanzen zunächst erfolglos. Wie das BAG nun aber entschied, hat der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch auch über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals.

Nach § 89 Abs. 2 BetrVG sei der Betriebsrat vom Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung hinzuziehen. Daraus folge, dass er über erlittene Arbeitsunfälle zu informieren sei. Dieser Auskunftsanspruch erstrecke sich nicht nur auf die angestellten Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer, sondern auch auf Arbeitsunfälle von Fremdpersonal, da auch aus solchen Arbeitsunfällen arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die Arbeitnehmer des Betriebs gewonnen werden könnten.

Eine Kopie der Unfallanzeige, die der Arbeitgeber für den Unfallversicherungsträger erstelle, könne der Betriebsrat (anders als bei Unfällen der eigenen Arbeitnehmer) allerdings nicht verlangen.

BAG, Beschluss vom 12.03.2019, Az.: 1 ABR 48/17

Britta Göppert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Nürnberg I Bamberg I Frankfurt I Berlin I Rostock


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