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Auskunftsanspruch über den Rückkaufwert der Lebensversicherung

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Kündigt der Versicherungsnehmer vorzeitig eine kapitalbildende Lebensversicherung, so kann Streit darüber entstehen, ob der Vertrag von der Versicherung rechtmäßig abgerechnet wurde. Insbesondere ist es für den Versicherungsnehmer oftmals nicht nachvollziehbar, wie die Versicherung zu ihrer Berechnung kommt. Daneben ergibt sich die Frage, ob dem Kunden noch ein Widerrufsrecht zusteht und er sich hierdurch besser stellen kann, als durch eine Kündigung.

Umstritten war, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Auskunft und Abrechnung von der Versicherung verlangen kann, wenn er gekündigt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7.1.2014 – IV ZR 216/13 zu Gunsten der Versicherungen geklärt.

Der Bundesgerichtshof erklärt zwar, dass dem Versicherungsnehmer grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zusteht, jedoch in relativ beschränkter Form. Der Versicherungsnehmer kann Information verlangen über folgende Beträge:

  • die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsguthabens;
  • den Rückkaufswert, wie er sich nach den Vertragsbedingungen berechnet (zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung)
  • den vorgenommenen Abzug gemäß § 176 Absatz 4 VVG a.F. (sogenannter „Stornoabzug”)
  • die dem Vertrag zugewiesene laufende Überschussbeteiligung und den anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteil, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind
  • die an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.

Darüber hinaus sprach der Bundesgerichtshof dem Verbraucher jedoch keine Auskunftsrechte zu. Insbesondere sei die Versicherung nicht verpflichtet zur Vorlage von versicherungstechnischen Bilanzen oder andere Geschäftsunterlagen. Es bestehe auch kein Einsichtsrechte und insofern auch kein Auskunftspflicht zu Einzelpositionen. Einem etwaigen Anspruch auf konkrete Rechnungslegung wurde damit eine Absage erteilt.

Wenn der Verbraucher nunmehr an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, so ist er vollständig beweisbelastet. Er muss nachweisen, dass die von der Versicherung angegebenen Beträge zu niedrig bemessen sind und sich tatsächlich ein weitergehender Anspruch ergibt.

Eine solche Rechnung wird dem Verbraucher in der Regel gar nicht möglich sein, weil er keinerlei Grundlagen für eine etwaige Berechnung und Kalkulation hat.

Praktisch ist der Kunde damit gegenüber der Lebensversicherung schutzlos gestellt.

Daher stellt sich die Frage, ob der Kunde statt der Kündigung des Vertrages nicht auch den Widerruf erklären kann. Grundsätzlich besteht ein unbefristetes Widerrufsrecht. Ist die Widerrufsbelehrung jedoch fehlerhaft, so kann dies zu einem unbefristeten Widerrufsrecht führen. In den Fällen wäre der komplette Vertrag rückabzuwickeln. Hierfür bedarf es keiner derart umfassenden Kenntnisse über die Prämienkalkulation und der Geschäftsgrundlagen der Versicherung.

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne zu diesem Thema.


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