Ausländerbehörde trägt Beweislast bei Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

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Der Vater eines seit der Geburt an einer Hirnfehlbildung leidendenden Kindes lässt dieses in den Jahren nach der Geburt mehrfach in Serbien operieren und in einer Spezialklinik in Montenegro therapieren, nachdem die Ärzte in Deutschland glaubten das Mädchen werde selbst infolge operativer Eingriffe niemals eigenständig laufen, essen und trinken können, während Spezialisten in Serbien durch entsprechende medizinische Eingriffe und regelmäßige physiotherapeutische Maßnahmen in Montenegro der Überzeugung waren dies gewährleisten zu können.

Die Mutter des Kindes verlässt etwa 1 Jahr nach der Geburt den Kindesvater und das Kind, sodass der selbständig tätige Kindesvater die Reisen, Behandlungen und die Betreuung seiner Tochter gemeinsam mit der in Serbien lebenden Großmutter und diversen in Deutschland lebenden Bekannten organisiert, um den erforderlichen Aufwand bewältigen zu können. Die mehrjährigen Behandlungen haben schließlich insofern Erfolg, als dass Kind lernt, eigenständig Nahrung aufzunehmen und letztendlich im Alter von 11 Jahren auch das Laufen erlernt. 

Als der Kindesvater sodann erneut heiratet, aus der neuen Ehe ein weiteres Kind hervorgeht und sich zunehmend berufliche Belastungen auftun, beantragt und erhält die in Serbien lebende Großmutter eine Aufenthaltserlaubnis zwecks ergänzender Pflege des behinderten und inzwischen 13-jährigen Kindes.

Aufgrund des zwischen der Großmutter und dem Kind bestehenden besonderen Näheverhältnisses geht die zuständige Ausländerbehörde jedoch davon aus, das Kind müsse sich in der Vergangenheit mehr als 6 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten haben und stellt per Verfügung das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des behinderten Kindes gemäß § 51 Abs. 1 Zif. 7 AufenthG fest.

Gegen diese Entscheidung erhebt Rechtsanwalt Zeljko Grgic Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und weist auf die gesetzliche Beweislastverteilung im Rahmen der Vorschrift über das Erlöschen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 51 AufenthG hin.

Das Verwaltungsgericht stellt mit Urteil vom 28.05.2013, Az. 2 K 1733/11.F, fest, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des Erlöschenstatbestandes erkennbar sind. Es ist in solchen Fällen Aufgabe der Ausländerbehörde darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen eines Erlöschensgrundes gegeben sind. Kommt die Behörde dieser Beweispflicht nicht nach, kann die Aufenthaltserlaubnis der betroffenen Person nicht als erloschen angesehen werden.


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