Ausländische öffentliche Urkunden in Deutschland verwenden?

  • 1 Minuten Lesezeit

Im Gesellschaftsrecht kann es hin und wieder zu der Situation kommen, dass eine öffentliche Beglaubigung notwendig ist, aber die Person nicht zu einem deutschen Notar gehen kann. Dabei stellen sich Mandanten häufig die Frage der Verwendung von im Ausland beglaubigten Urkunden.

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Anerkennung von ausländischen notariellen Akten bislang nur unter ganz bestimmten, eng definierten Voraussetzungen bejaht wird. Folglich ist für jeden Sachverhalt gesondert zu prüfen, ob die ausländische Beurkundung geeignet wäre, um unsere Formvorschriften zu erfüllen.

Grundsätzlich ist für ausländische Urkunden eine Legalisation notwendig. Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll (Quelle: Auswärtiges Amt).

Daneben besteht in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens eine völkerrechtliche Vereinbarung, welche die Legalisation durch die sog. Haager Apostille ersetzt. Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Die Urkunde muss hierfür im Original vorgelegt werden (Quelle: Auswärtiges Amt).

Bestimmte (nicht gesellschaftsrechtliche) öffentliche Urkunden werden sogar durch die Verordnung (EU) 2016/1191 sowohl von der Legalisation als auch Apostillierung befreit.

Zur Verwendung ausländischer Urkunden und anderen gesellschaftsrechtlichen Fragen berate ich gerne. Zögert bitte nicht mich zu kontaktieren.

Falls dieser Rechtstipp hilfreich war, bewertet ihn doch gerne unten mit fünf Sternen.

Foto(s): SNP Schlawien Partnerschaft mbB

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Lieb

Beiträge zum Thema