Aufenthaltserlaubnis für ausländische Geschäftsleute 2019

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Aufenthaltserlaubnis für ausländische Investoren und Firmeninhaber

Drittstaatsangehörige, wie zum Beispiel Geschäftsleute aus Russland, dem Iran, China und Indien, können durch eine Firmengründung in Deutschland und die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erwerben, gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG.

Das Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel vom Ausland aus über die deutsche Auslandsvertretung geführt. Eine Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG von Deutschland aus, ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Antragsteller bereits in Deutschland eine andere Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltstitel besitzt.

1. Geschäftsvisum

Zur Gründung der Firma in Deutschland kann der Drittstaatsangehörige ein Geschäftsvisum beantragen und während seiner kurzen Zeit in Deutschland Gesellschaftsverträge abschließen, notarielle Termine wahrnehmen, Geschäftsführer bestellen, ein Bankkonto eröffnen, Gewerberäume anmieten und Kundenkontakte ausbauen.

Bei der Beantragung des Geschäftsvisums ist kleinlichst darauf zu achten, dass der Botschaft Belege und Nachweise über die Firmengründung, sowie Einladungen von Geschäftspartnern vorgelegt werden, um den Zweck der Einreise zu belegen. 

Ebenso empfiehlt es sich, stets zu der familiären, finanziellen und sozialen Verwurzelung Belege wie beispielsweise Kontoauszüge, Immobilienbesitz und Heiratsurkunden und Geburtsurkunde einzureichen, um auch den Rückkehrwillen nachzuweisen. Bei mangelhafter Vorlage von Belegen kann die Botschaft das Geschäftsvisum verweigern, sodass bereits die Firmengründung erschwert wird.

2. Visaverfahren nach § 21 AufenthG

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG sind folgende Kriterien:

  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht und
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Es ist seit dem Jahre 2012 nicht mehr erforderlich, dass ein Betrag in Höhe von 250.000 € investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden. Allerdings spielt natürlich immer noch die Investitionssumme und auch die Schaffung von Arbeitsplätzen bei der Prüfung, ob die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, eine sehr große und entscheidende Rolle.

Das wirtschaftliche Interesse und das regionale Bedürfnis werden anhand des Businessplans und anderer Unterlagen geprüft. Folgende Kriterien werden dabei in den Blick genommen: Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee, die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Höhe des Kapitaleinsatzes, die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und der Beitrag für Innovation und Forschung.

Zur Darlegung werden folgende Unterlagen verlangt und bei der Auslandsvertretung vorgelegt:

  • Businessplan
  • Kapitalbedarfsplan
  • Liquiditätsplan
  • Ertragsvorschau
  • Lebenslauf des Unternehmers/ Geschäftsführers (Berufserfahrung)
  • Mietvertrag
  • Nachweis über ein regelmäßig erzielbares Einkommen des Selbständigen
  • Arbeitsverträge, Kundenaufträge im In- und Ausland
  • Nachweis über die Qualifikation und Referenzen des Unternehmers
  • Sprachkenntnisse, Auszeichnungen
  • Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführervertrag, Gesellschafterliste
  • Nachweis über die private Krankenversicherung
  • Nachweis über die angemessene Altersvorsorge ab dem 45. Lebensjahr

Wesentlich ist auch, dass der Ausländer/ Geschäftsmann den Lebensunterhalt sichern kann.

Auch die Familienangehörigen können dem Unternehmer nachziehen. Diese müssen keine deutschen Sprachkenntnisse vorweisen und dürfen voll erwerbstätig sein.

Für den gesamten Ablauf von der Firmengründung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit der Kanzlei in Verbindung.



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