Auslagen für rustikale Geburtstagsfeier als Werbungskosten absetzbar

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Kosten für Geburtstagsfeiern sind unter Umständen als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Die meisten Finanzämter hängen die Latte ziemlich hoch, trotzdem ergibt sich durch besondere Umstände immer wieder die Möglichkeit, entstandene Kosten von der Steuer abzusetzen. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind. Heißt: Ausgaben müssen mit der Einkünfte-Erzielung in Zusammenhang stehen – aber auch dieser Effekt ist kein alleiniges KO-Kriterium. Bei der Beurteilung geht es um das auslösende Moment und die damit verbundene Entscheidung, ob Kosten den Gewinn minimieren können, bzw. zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre des zu Besteuernden gehören oder der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Für die endgültige Beurteilung gibt es aber kein „Entweder/oder“, denn eine Fülle sonstiger Einflussparameter kann für die abschließende Bewertung von Bedeutung sein. Hier gilt es die Art der Einladung und die Zusammensetzung der Gästeliste zu analysieren und auch den Aufwand zu erhofften Positiv-Effekten bei der Einkünfte-Erzielung in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Für den aktuell vom Bundesfinanzhof geregelten Fall ging es nicht um die Einkünfte-Erzielung, sondern um die Beurteilung der Tatsache, dass die Feier zur Würdigung der Leistungen eines GmbH-Geschäftsführers in einem „rustikalen“ betrieblichen Rahmen stattgefunden hatte, zudem an einem Freitag und ohne dass weitere Gäste außer den gratulierenden Mitarbeitern geladen waren. Die Kosten für die Ausrichtung konnten im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Veranstalters als Werbungskosten zum Abzug kommen.

Jörg Treppner, Steuerberater und Partner bei AJT Neuss: „Die Frage nach der Absetzbarkeit von Veranstaltungskosten ist niemals grundsätzlich zu entscheiden und hängt von vielen Fall-Details ab. Im Zweifelsfall sollten Veranstalter solcher Events im Vorfeld ihren Steuerberater zum Thema befragen.“

BFH vom 10.11.2016 VI R 7/16


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