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FG Rheinland-Pfalz: Kosten für Geburtstagsfeier mit Kollegen können Werbungskosten sein

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 12.11.2015, Aktenzeichen: 6 K 1868/13, entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.

Im vorliegenden Fall lud der als alleiniger GmbH-Geschäftsführer tätige Kläger anlässlich seines 60. Geburtstages  ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Dabei handelte es sich ausschließlich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter sowie einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 Euro als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Auch ein Einspruchsverfahren blieb erfolglose.

Die dagegen erhobene Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz war erfolgreich. Die Bewirtungskosten könnten nach Ansicht des 6. Senats als Werbungskosten abgezogen werden. Die Geburtstagsfeier sei nämlich beruflich veranlasst gewesen. Ein Geburtstag stelle, so die Richter, zwar grundsätzlich ein privates Ereignis dar, jedoch habe der Kläger hier keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Ebenfalls habe die Veranstaltung in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers stattgefunden. Sie sei zumindest auch zum Teil während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Einige Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand von 35 Euro pro  Person liege weiterhin auch deutlich unter den Kosten, die der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe.

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei in diesem Fall daher von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.


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