Werbungskosten vor der Abgeltungsteuer

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Dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.12.2009, nach dem ab 2009 ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug generell unzulässig ist, ist nicht zu folgen. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 18.02.2014 (Az. 3 K 433/13) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Kläger Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die in 2009 entstanden sind, sich aber auf vorangehende Veranlagungszeiträume beziehen, abzuziehen.

Die Zuerkennung des Sparer-Pauschbetrags und damit der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten ist auf Kapitalerträge bezogen, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Damit ist es möglich, für Veranlagungszeiträume ab 2009 den Sparer-Pauschbetrag neben tatsächlichen Werbungskosten, die für Veranlagungszeiträume vor 2009 entstanden sind, geltend zu machen, da es sich bei letzteren um nachträgliche Werbungskosten handelt.

Besondere Relevanz erhält diese Regelung in Fällen der Nacherklärung von Kapitaleinkünften im Rahmen der Selbstanzeige. Als Kosten könnten hierbei etwa Bankgebühren für die Ausstellung von Unterlagen oder Steuerberaterkosten in Betracht kommen.

Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. VIII R 12/14). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.


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