Auslagenklausel der AGB-Sparkassen und Banken unwirksam – Ansprüche der Bankkunden?

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Kunden von Sparkassen und anderen Institutsgruppen sollten Ihre Entgeltabrechnungen überprüfen lassen. Der Kontoauszug am Ende eines jeden Monats weist angefallene Entgelte wie „Portokosten", „Telefonkosten" aus. Bei Kreditkunden können dies auch „Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherheitsgut" etc. sein. Für Bankkunden stellen sich folgende Fragen:

Für welche Leistungen und auf welcher Grundlage werden Auslagen berechnet? In welchem Umfang ist die Berechnung der Auslagen durch Sparkassen und andere Institute durch das „mutmaßliche Interesse" des Kunden gedeckt? Der Bundesgerichtshof hat hierzu erneut eine kundenfreundliche Grundsatzentscheidung getroffen, die im Ergebnis zu begrüßen ist.

Die Berechnung von Auslagenpauschalen ist unzulässig:

Das Preis- und Leistungsverzeichnis enthält eine Vielzahl von Entgeltposten. Mit dem Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie zum 01.11.2009 haben die Sparkassen und andere Institutsgruppen die AGB u.a. über den Auslagenersatz neu geregelt (Ziff. 18 AGB Sparkasse bzw. 12 Abs.6 AGB-Banken). Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 08.05.2012 diese Auslagenklausel Nr. 18 Sparkassen und Nr. 12 Abs.6 AGB Banken für unwirksam erklärt. Damit wurden zwei obergerichtliche Urteile der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg höchstrichterlich bestätigt. Die Unwirksamkeit begründet der Senat u.a. damit, dass die Regelung der gesetzlichen Wertung des Auftragsrechts (§§ 662ff.) widerspricht. Ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die z.B. die Sparkasse im „mutmaßlichen Kundeninteresse" für erforderlich halten durfte. Gerade für „rechtsunkundige" Bankkunden ist die Einschätzung schwierig, wie der Begriff „erforderlich" auszulegen ist. Die konkrete Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Allerdings zeichnet sich bereits erkennbar die Tendenz ab, dass nur die Leistungen bepreist werden dürfen, die im Interesse der Kunden erfolgen und für diese nachvollziehbar sind.

Für den zweiten Teil der Klausel hat der Senat entschieden, dass auch Kreditkunden nicht ohne Grund mit Auslagen belastet werden dürfen. Insbesondere bei Sparkassen war es üblich, für die „Bewertung von Sicherungsgut", für die Lagerung und für Notargelder Auslagenpauschalen anzusetzen. Dies ist nun ebenfalls ausgeschlossen, da Auslagenpauschalen nicht für solche Leistungen berechnet werden dürfen, die „im eigenen Interesse" z.B. der Sparkasse erhoben werden. Zur Umgehung der Problematik wurden zum Teil Individualvereinbarungen abgeschlossen. Diese dürften allerdings als Umgehung und damit als Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 307 Abs.3 S.1 BGB zu sehen sein.

Über die Problematik unzulässiger Bankenentgelte hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden. Im letzten Jahr hat der Bundesgerichtshof über die Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten geurteilt und diese für unwirksam erklärt. Entgelte können nicht für solche Tätigkeiten berechnet werden, die Kreditinstitute im eigenen Interesse vornehmen. Ein weiteres Beispiel ist die Bepreisung von Rücklastschriften. Hier gilt der Grundsatz, dass für diese kein Entgelt erhoben werden darf. Derselbe Grundsatz gilt für die Bepreisung der Erstellung von „Zwangsauszügen" bei Nichtabholung der Kontoauszüge. Der Anspruch auf die Erstellung von Kontoauszügen folgt aus der „Rechnungslegungspflicht".

Fazit und praktische Auswirkungen des Urteils für Bankkunden:

Bankkunden können zu Unrecht berechnete Auslagen zurückfordern. Ihnen steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der insgesamt gezahlten Auslagen zu (§812 BGB). Die Auslagenberechnung ergibt sich aus den jeweiligen Monats- und Quartalsabrechnungen. Sparkassen und Banken dürfen sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen mindestens 3 Jahre, im Einzelfall sogar bis zu 10 Jahren ab Kenntnis des Rückforderungsgrundes. Hier bleibt allerdings abzuwarten, welche Ausführungen das Urteil zur Frage der Verjährung enthält.

Betroffene Kunden von Sparkassen und anderen Institutsgruppen sollten in jedem Fall die Auslagenberechnung der letzten Jahre durch einen Rechtsanwalt überprüfen und sich im Hinblick auf die Rückforderung umfassend beraten lassen. Die konkrete Urteilsbegründung steht noch aus. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich Rückforderungsansprüche umfassend realisieren lassen. Sparkassen und andere Banken sind zur Einzelfallprüfung verpflichtet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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