Auslegung einer Unterwerfungserklärung
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Eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung ist als vertragliche Regelung einzustufen und daher der Auslegung grundsätzlich zugänglich. Dabei ist insbesondere konkret auf das abzustellen, was die Parteien als zu unterlassendes Handeln eingestuft haben. Ähnliche Formulierungen, die wesentliche Punkte der zuvor wettbewerbswidrigen Aussage ausklammern, weichen daher von der Unterwerfungserklärung ab und sind zulässig. Von einem kerngleichen Verstoß kann dann nicht die Rede sein, so dass auch die Auslösung der Vertragsstrafenregelung zu verneinen ist. Die in der Unterwerfungserklärung verbotene Aussage kann daher bei Entfernung der wesentlichen Punkte zu einer reinen Werbeanpreisung werden, die dann aber zulässig ist. (OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 - Az. 4 U 125/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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