Ausschluss nach § 5 BVFG (Spätaussiedlerrecht)

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Das 10. BVFG-Änderungsgesetz hat hier keine Änderungen gebracht. In der Praxis sind vor allem drei Konstellationen relevant

I. Der Antragsteller hat sich eines Verbrechens strafbar gemacht. Das BVA fordert in praktisch allen Fällen ein polizeiliches Führungszeugnis an, aus dem sich ggf. Vorstrafen ergeben. Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, ob die Verurteilung im Herkunftsland sich tatsächlich auf ein Verbrechen im Sinne des (deutschen) StGB bezieht und lediglich auf ein Vergehen. Ist das der Fall, müssen gerade bei länger zurückliegenden Verurteilungen Tilgungsfristen nach dem BZRG berechnet werden. Da das Gesetz nicht darauf abstellt, ob jemand wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, sondern darauf, ob ein Verbrechen tatsächlich begangen wurde, ist es im Prinzip auch möglich, eine fehlerhafte Verurteilung geltend zu machen.

II. Der Antragsteller hat in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt.

Hierbei kann es sich nur um Vorgänge bis zum 26.12.1991 handeln, an diesem Tag spätestens hat das kommunistische System der UdSSR wegen ihrer Auflösung aufgehört zu existieren.

Ansonsten ergeben sich keine neuen Entwicklungen zur früheren Einzelfall-Rechtsprechung:

  • Funktionäre der KPdSU; Anwendung § BVFG Ja, von der Aufnahme als Spätaussiedler ausgeschlossen, st. Rspr.

  • Vorsitzender eines Arbeiterkollektivs (Gewerkschaftsvorsitzender): Ja, (OVG NW, Urteil vom 23.08.2002, 2 A 4618/99),

  • Direktor einer Haftanstalt: Ja, (OVG NW, Urt. 19.4.2002, 2 A 2122/00),

  • Leiter einer Arbeitsbesserungsanstalt: Ja, VG Köln, Urt. vom 19.12.2002, 6 K 8009/99 (vom OVG NW bestätigt),

  • Berufssoldat (Oberstleutnant): Nein, OVG NW, Urt. v. 15.11.2001, 2 A 3532/00, BVerwG 5 C 5.99,

  • Berufssoldat (Oberst), Ja, BVerwG 5 C 24.00,

  • Staatsanwalt-Kriminalist: Nein, BVerwG, Urt. v. 29.03.2001, 5 C 15.00,

  • Richter d. UdSSR: Nein, OVG NW, Urt. v. 23.08.2002,

  • Betriebsleiter: Nein, OVG NW, Urt. v. 25.10.2002, 2 A 958/01, hier entscheidet jedoch der Einzelfall, etwa die Größe des Betriebes.

  • Leiter von Sowchosen und Kolchosen: Ja, inzwischen ständige Rechtsprechung des OVG NW. 

II. Der Antragsteller stammt von einer Person ab, die eine Position im Sinne der Ziff. 2 bekleidet hat.

Hier ist vor allem darauf zu achten, ob für mindestens drei Jahre eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat (möglicherweise hat die Mutter sich ja vom Vater getrennt, als der Antragsteller erst 2 Jahre alt war) und auch darauf, ob eine zeitliche Überschneidung von mindestens 3 Jahren zwischen der beruflichen Position des Elternteils und der Haushaltsgemeinschaft  vorgelegen hat. Die herausgehobene Funktion muss somit für die gesamten 3 Jahre der Haushaltsgemeinschaft ausgeübt worden sein muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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