Ausschluss von Kündigung per E-Mail bei Dating-Portal – BGH spricht Machtwort
- 2 Minuten Lesezeit
Manche Betreiber von Dating-Portalen weigern sich, die Kündigung eines Nutzers per E-Mail zu akzeptieren. Sie verweisen auf ihr Kleingedrucktes – wonach eine Kündigung in elektronischer Form ausgeschlossen ist. Dies sollten Verbraucher nicht einfach akzeptieren.
Vorliegend ging es um eine Klausel, die das Dating-Portal elitepartner.de in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete. Dies lautete wie folgt: „Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z. B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Unter anderem gegen diese Klausel ging die Verbraucherzentrale Bundesverband gerichtlich vor.
LG Hamburg erklärt Klausel von Dating-Portal für unwirksam
Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 30.04.2013 (Az. 312 O 412/12), dass diese Klausel unzulässig ist. Denn Verbraucher werden dadurch unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB. Dies ergibt sich hier nach Auffassung des Gerichts bereits daraus, dass diese AGB-Klausel intransparent formuliert worden ist. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass prinzipiell die Einhaltung der Schriftform gefordert wird und als Beispiel für die Einhaltung dieser Form ein Fax genannt wird. So etwas erscheint widersprüchlich vor dem Hintergrund, dass durch ein Fax gerade nicht die Schriftform gewahrt wird. Darüber hinaus ergibt sich die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher daraus, dass seine Kündigungsmöglichkeiten unzulässig beschränkt werden. Diesen Gesichtspunkt sah das Gericht allerdings nicht als entscheidungserheblich an, weil sich die unangemessene Benachteiligung bereits aus der Intransparenz dieser Klausel ergab.
Aufgrund der eingelegten Berufung des Betreibers hob das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg diese Entscheidung mit Urteil vom 26.10.2015 (Az. 10 U 12/13) auf. Hiergegen legte die Verbraucherzentrale Bundesverband jedoch erfolgreich Revision ein.
BGH bestätigt Unwirksamkeit von Klausel bei elitepartner.de
Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 14.07.2016 (Az. III ZR 387/15) klar, dass diese Klausel vom Dating-Portal elitepartner.de unwirksam ist, weil der Verbraucher durch sie unangemessen benachteiligt wird. Hierauf verweist die Verbraucherzentrale Bundesverband.
Fazit für Nutzer von Singlebörsen
Inwieweit der BGH der Auffassung ist, dass jeglicher Ausschluss der Kündigung per E-Mail unwirksam ist, kann jedoch nicht gesagt werden. Hierzu muss die Begründung des höchsten deutschen Zivilgerichts genau ausgewertet werden, die jedoch noch nicht vorliegt. Jedenfalls können Verbraucher bei Verwendung einer gleichlautenden Klausel davon ausgehen, dass der Betreiber eine Kündigung per E-Mail akzeptieren muss. Verbraucher sollten sich auch gegen andere unfaire Klauseln bei einem Dating-Portal wehren. Bereits mehrfach haben sich Gerichte auf ihre Seite gestellt (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 09.10.2014 – Az. 29 U 857/14). Am besten wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Verbraucherzentrale. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.10.2016 vorschreiben wird, dass AGB keine strengere Form als die Textform vorsehen dürfen. Mithin werden bei Dating-Portalen auch Kündigungen per E-Mail zulässig sein.
Artikel teilen: